Boc Fehlt es an dergleichen, so müssen jene Witwen, ebenso wie diese
irte, einen anderen wachtdienstfähigen Wirt des Dorfes an ihrer Statt stellen.
§ 4. Auch die Aufsicht auf die Nachtwächter und deren Dienstführung
liegt unächst dem Schulzen ob.
ie Dorfschulzen sind verpflichtet, das Tun und Treiben der Wächter
fortwährend zu beobachten.
Sie müssen dieselben durch die Gerichtsmänner, als ihre Gehilfen, oft
und zwar ganz unerwartet und zu verschiedenen Stunden der Nacht revi-
dieren lassen.
Sie haben darauf zu halten, daß die Wächter ihren Dienst in der vor-
geschriebenen Art verrichten, und überhaupt ihre Schuldigkeit tun.
Sie sind endlich verbunden, jeden Wächter, der bei Vernachlässigung
seines Dienstes betroffen wird, binnen 24 Stunden dem landrätlichen Amte
zur Bestrafung zu melden.
Die Dorsschulzen, welche die ihnen hiernach obliegende Aufsicht verab-
säumen oder die schuldig befundenen Nachtwächter zu melden unterlassen,
machen sich dadurch wegen des Schadens verantwortlich, den ihre Pflicht-
verletzung für die Gemeinde oder überhaupt für das öffentliche Wohl haben
könnte. Außerdem find sie in jedem Falle mit einer angemessenen Ordnungs-
strafe zu belegen, (welche nach Bewandnis der Umstände von 16 Gr. bis
5 Taler Kurant, oder einem in der Kreisstadt abzusitzenden polizeilichen
Arrest von 24 Stunden bis 8 Tagen festgesetzt werden soll).
§5. Die Nachtwächter sind schuldig:
a) in dem Zeitraum von Michaelis bis Ostern abends 9 Uhr aufzuziehen,
und bis 5 Uhr morgens im Dienste zu verbleiben;
b) von Ostern an bis Michaelis müssen sie um 10 Uhr Abends aufziehen.
und können sie um 3 Uhr Morgens abziehen.
Jeder Nachtwächter ist gehalten, beim Aufziehen auf die Nachtwache,
mit dem Nachtwächterhorn sich zu versehen, und ebenso beim Abgange sich
bei dem Schulzen zu melden.
Wenn der Schulze abwesend oder durch Krankheit verhindert ist, sein
Amt zu verwalten, muß die Meldung dem ersten Gerichtsmann als seinem
Stellvertreter gemacht werden.
§ 6. Die weiteren Obliegenheiten der Nachtwächter bestehen in folgenden:
1. Dieselben müssen während der ganzen Zeit ihres Dienstes wachsam
sein, und auf alles, was um sie her im Dorfe sich zuträgt, genau acht
geben, damit Schaden und Unglück jeder Art möglichst verhütet werde.
2. Sie müssen mit dem Nachtwächterhorn den Ablauf der Stunden und
Viertelstunden anzeigen.
3. Das ihnen zur besonderen Bewachung angewiesene Revier müssen
sie in jeder Siunde mindestens einmal, nach Erfordern der Umstände
und nach Bestimmung der Ortsbehörde auch mehrmals, vollständig ab-
patroullieren.
4. Diejenigen Nachtwächter, in deren Revier Kirchen sich befinden, müssen
solche ebenfalls im Auge behalten, und zu diesem Behufe mindestens alle
Stunden einmal das Innere der Kirchhöste revidieren oder da, wo deren
nicht vorhanden sind, die Kirche selbst umgehen.
Damit sie hierin ihrer Schuldigkeit nachkommen können, sind ihnen die
etwa verschlossenen Kirchhöfe des Abends zu öffnen.
5. Sobald die Nachtwächter irgendwo Feuersgefahr wahrnehmen, haben
sie sofort Lärm zu machen, und den Schulzen zu benachrichtigen. Läßt sich
irgendwo ein ungewöhnlicher Rauch oder brandiger Geruch verspüren, so