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a) in Bäckereien mit Arbeiten die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme
der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie
nach 6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als eine Stunde
auern;
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderb-
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden
müssen (Eis, Cremes u. dgl.) mit der Maßgabe, daß, wenn die Be-
schäftigung über 12 Uhr mittags hinaus dauert, die Arbeiter an
einem der nächsten sechs Werktage von 12 Uhr mittags ab von jeder
Arbeit freizulassen sind.
Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren her-
estellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn= und
sttagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt
werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.
Als Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm-
lich unter Verwendung von Hefe und Sauerteig ohne Beimischung von Zucker
zum Teige hergestellt wird.
II. Auf Grund der Bestimmung unter B III 7 der ministeriellen An-
weisung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, vom 11. März 1895
kann der unterzeichnete Regierungspräsident unter besonderen Verhältnifsen
z. B. bei Truppenzusammenziehen, größeren Volksfesten, Märkten und Wall-
sahrten, oder während der Fastengell zur Befriedigung der hierdurch ge-
eigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke
vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen von
dem Verbote der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer I vorgesehenen, zulassen.
Oppeln, den 4. Mai 1896.
Der Regierungspräsident.
2. Verordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im
Gewerbebetriebe, vom 21. März 1895. (Amtsbl. Extrabeilage zu Stück 12.)
Auf Grund des Luche der Gewerbeordnung in der Fassung vom
1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) bestimme ich hinsichtlich der von dem
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, ausschließlich des Handels-
gewerbes, zuzulassenden Ausnahmen das nachfolgende:
I. Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen wird —
unbeschadet der Bestimmungen des § 105 der Gewerbeordnung — für die
in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gewerbe und Arbeiten während
der dort bezeichneten Zeit unter den daselbst angegebenen Bedingungen
gestattet. Soweit die unter B. der Tabelle aufgeführten Betriebe, welche
ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasser-
kraft bewegten Triebwerken arbeiten, in Frage kommen, wird für die
einzelnen Betriebe die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit, sowie die Zahl der-
jenigen Sonn= und Festtage, an welchen dieselbe gestattet ist, nach Maß-
gabe der nachstehenden Grundsätze festgesetzt und durch das Kreisblatt des-
jenigen Kreises, in welchem der Betrieb belegen ist, veröffentlicht werden.
Als vorwiegend mit Wind und Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk
dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf. Gas, Elektrizität u. dgl.)
nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt, oder wenn, im