Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
estellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und 
Fetagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt 
werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der 
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. 
ls Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich 
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker 
zum Teig hergestellt wird. 
–—. 
  
  
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes verhindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
a) Bei bloßem Tagesbetrieb: 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
b) Bei ununterbrochenem Betrieb: 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, 
oder sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger 
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel- 
 
	        
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