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Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden
4.
estellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und
Fetagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt
werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.
ls Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker
zum Teig hergestellt wird.
–—.
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find
die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes verhindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
a) Bei bloßem Tagesbetrieb:
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find
die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
b) Bei ununterbrochenem Betrieb:
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden,
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden,
oder sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-