Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Gattung 
der Betriebe 
Bezeichnung 
der nach § 1056 
zugelassenen Arbeiten 
Dauer 
der Beschäftigung 
  
1. 
2. 
3. 
  
  
7. Badeanstalten 
mit Ausschluß 
der zu Heil- 
zwecken 
bestimmten, auf 
welche die Vor- 
schriften der Ge- 
werbeordnung 
über die Sonn- 
tagsruhe keine 
Anwendung 
sinden. 
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
. Zeitungs- 
druckereien. 
Arbeiten, die zur Her- 
stellung der Morgenausgabe 
unerläßlich sind. 
Bis 6 Uhr morgens, mit 
Ausnahmesjedoch des zweiten 
Weihnachts-, Oster= und 
Hüngitfeiertages, an welchem 
jede Beschäftigung von Ar- 
beitern untersagt ist. 
  
Anstalten zur 
Mitteilung tele- 
graphischer 
Nachrichten an 
Abonnenten. 
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
10. Phot ' 
Zääclväwphtfche 
en. 
  
1. Arbeiten zum Zwecke der 
Aufnahme von Porträts. 
  
Zu 1. An allen Sonn- 
tagen, mit Ausnahme je- 
doch des ersten Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfeiertages, 
und zwar in der Zeit vom 
1. April bis 30. September 
von 11 Uhr vormittags bis 
5 Uhr nachmittags, in der 
Zeit vom 1. Oktober bis 
31. März von 11 Uhr vor- 
mittags bis 4 Uhr nach- 
mittags.
	        
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