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müssen sie alsbald die nächsten Hausbewohner wecken, damit der Entstehung
nachgeforscht und einem möglichen Feuerschaden vorgebeugt werde.
6. Fremde oder ihnen unbekannte Leute, wistze das Dorf passieren,
müssen sie anrufen, und nach ihrem Namen und der Richtung ihres Weges fragen.
Wenn diese Fremden verdächtig erscheinen, so mühssen sie solcht zum
Schulzen führen, damit dieser weiter besorge, was seines Amtes ist.
7. Wenn sie Menschen treffen, welche dem Dorfe frend find, und das-
selbe auf eine verdächtige Weise durchstreifen, so haben sie solche alsbald
aufzugreifen und dem Schulzen zu überliefern.
8. Sollten sie gar Diebe beim Stehlen oder Einbrechen ertappen, so
müssen sie sofort Lärm machen, damit diese Verbrecher festgehalten werden,
auch selbst, soviel in ihren Kräften steht, deren sich bemächtigen.
9. In jeddem Falle, wo fie wahrnehmen sollten, daß ein Einbruch oder
Diebstahl eben unbemerkt vollführt worden ist, müssen sie nicht nur sofort
die beschädigten Eigentümer wecken und benachrichtigen, sondern auch dem
ulzen Anzeige machen.
10. Bemerken sie eine Feuersbrunst in benachbarten Ortschaften, so haben
"bn zurwerzüglich den Schulzen und die Aufseher der Dorfspritze zu benach-
richtigen.
11. In denjenigen Ortschaften, welche ihrer Größe wegen in mehrere
Neviere abgeteilt sind, müssen die Wächter der angrenzenden Reviere wenig-
stens in jeder Stunde einmal sich gegenseitig anrufen, und von dem, was
sie etwa Verdächtiges wahrgenommen haben, sich benachrichtigen. Jedoch
versteht es sich von selbst, daß sie alsdann beiderseits sofort wieder auf ihren
Posten zurückkehren müssen, und keineswegs sich erlauben dürfen, längere
JZeit zur Gesellschaft beieinander zu bleiben.
§ 7. Diejenigen Wächter, welche später als zu den bestimmten Stunden
aufziehen, oder früher, als es erlaubt ist, ihren Poften verlassen, ingleichen
diejenigen, welche während des Wachtdienstes schlafen, oder ihre sonstigen
Obliegenheiten, wie solche soeben bestimmt worden sind, vernachlässigen,
sollen deshalb mit angemessenen Geldstrafen (von 8 Gr. bis 5 Tlr. Ku-
rant, oder wenn solche unanwendbar oder unzureichend wären, mit Stock-
hausarrest bis 14 Tagen) unnachsichtlich belegt werden.
Die Ausführung und Aufrechterhaltung dieser Verordnung liegt zunächst
den Herren Landräten ob.
Dieselben werden die Herren (Polizeidistriktskommissarien) Amtsvorsteher
zur tätigen Beihilfe einladen, und jede Gelegenheit benutzen, die Dorfschulzen
danach zu instruieren.
ir empfehlen den Herren Landräten, auf den Dienst der Nachtwächter
und die Amtsführung der Schulzen in dieser Hinsicht fortwährend ein beson-
deres Augenmerk zu richten und 9en diejenigen, welche nachlässig sich be-
* möchten, mit gebührender Strenge zu verfahren. Sie werden ver-
anlassen, daß die Wächter zur Nachtzeit fleißig revidiert werden, und zu
diesem Behufe besonders die Gendarmerie gebrauchen.
Oppeln, den 29. Februar 1820.
Königliche Regierung.
3. Anorduung, betr. die mit Sorgfalt in den Dörfern abzahaltenden
Nachtwachen, vom 13. Jannar 1844. (Amtsbl. 1844 S. 48.)
Es hat sich mehrfach gezeigt, daß die Nachtwachen in vielen Dörfern
nicht mit der znbt oogfalt abgehalten und namentlich die An-