Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bezeichnung 
Battung der nach § 1050 d Dauer 
der Betriebe zugelassenen Arbeiten er Beschäftigung 
1. 2. * 
  
2. Arbeiten zum Zwecke 
der Aufnahme von Porträts, 
des Kopierens und Retu- 
schierens. 
Zu 2. An den letzten 
vier Sonntaten vor Weih- 
nachten von 8 Uhr vormittags 
bis 6 Uhr nachmittags. 
  
11. 
Gewerbe der 
Köche. 
Arbeiten aller in das Ge- 
werbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
  
12. 
Bierbrauereien, 
Eisfabriken, 
Molkereien. 
Arbeiten, die zum Zwecke 
der Versorgung der Kund- 
schaft mit Bier, Roheis und 
Molkereiprodukten erforder- 
lich sind. 
Während der für den 
Handel mit diesen Gegen- 
fünden freigegebenen Stun- 
en. 
  
13. 
Mineralwasser- 
fabriken. 
Arbeiten, die zum Zwecke 
der Versorgung der Kund- 
schaft erforderlich sind. 
In der Zeit vom 1. April 
bis 30. September während 
3 Stunden vor dem Beginn 
des Hauptgottesdienstes. 
  
14. 
. Mit 
Bekleidungs-u. 
Reinigungsge- 
werbe mit hand- 
werksmäßigem 
Betriebe. 
  
Arbeiten, die für die Ab- 
lieferung bestellter Arbeiten 
an die Kunden erforderlich 
sind. 
Bis zum Beginn der für 
den Hauptgottesdienst fest- 
geseßten Unterbrechung der 
Verkaufszeit im Handels- 
gewerbe. 
  
B. Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegen 
unregel- 
mähiger Wasser- 
kraft arbeitende 
Betriebe, aus- 
schließlich jedoch 
der Getreide- 
mühlen, bei 
welchen Sonn- 
tagsarbeit bis- 
her üblich war. 
  
Arbeiten, welche nicht an 
Werktagen vorgenommen 
werden können. 
bewegten Trieb- 
An höchstens 12 Sonn- 
und Frsttagen im Jahre, 
mit Ausschluß des ersten 
Weihnachts-, Oster- 
Pfingsttages. 
und 
 
	        
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