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Bezeichnung
Battung der nach § 1050 d Dauer
der Betriebe zugelassenen Arbeiten er Beschäftigung
1. 2. *
2. Arbeiten zum Zwecke
der Aufnahme von Porträts,
des Kopierens und Retu-
schierens.
Zu 2. An den letzten
vier Sonntaten vor Weih-
nachten von 8 Uhr vormittags
bis 6 Uhr nachmittags.
11.
Gewerbe der
Köche.
Arbeiten aller in das Ge-
werbe einschlagenden Art.
Ohne Beschränkung.
12.
Bierbrauereien,
Eisfabriken,
Molkereien.
Arbeiten, die zum Zwecke
der Versorgung der Kund-
schaft mit Bier, Roheis und
Molkereiprodukten erforder-
lich sind.
Während der für den
Handel mit diesen Gegen-
fünden freigegebenen Stun-
en.
13.
Mineralwasser-
fabriken.
Arbeiten, die zum Zwecke
der Versorgung der Kund-
schaft erforderlich sind.
In der Zeit vom 1. April
bis 30. September während
3 Stunden vor dem Beginn
des Hauptgottesdienstes.
14.
. Mit
Bekleidungs-u.
Reinigungsge-
werbe mit hand-
werksmäßigem
Betriebe.
Arbeiten, die für die Ab-
lieferung bestellter Arbeiten
an die Kunden erforderlich
sind.
Bis zum Beginn der für
den Hauptgottesdienst fest-
geseßten Unterbrechung der
Verkaufszeit im Handels-
gewerbe.
B. Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegen
unregel-
mähiger Wasser-
kraft arbeitende
Betriebe, aus-
schließlich jedoch
der Getreide-
mühlen, bei
welchen Sonn-
tagsarbeit bis-
her üblich war.
Arbeiten, welche nicht an
Werktagen vorgenommen
werden können.
bewegten Trieb-
An höchstens 12 Sonn-
und Frsttagen im Jahre,
mit Ausschluß des ersten
Weihnachts-, Oster-
Pfingsttages.
und