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Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden
4.
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung,
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver-
zeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen
Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Arbeiter find, sofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden,
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen.
an die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum
Besuch des Gottes dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Auch sind die Ge-
werbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen beschäftigen, ver-
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung,
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Ber-
chnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen
erbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Kope, Holt##tver##im K.-B. Oppeln V