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7. Verordnnng, betr. Sountagsaruhe im Handelsgewerbe, vom 26. August 1892.
(Amtsbl. S. 262.)
Im Anschluß an meine Verordnung, betr. die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe vom 20. Juni d. J. wird in Gemäßheit der Ministerialanweisung
vom 10. Juni d. J. zu Ziffer II über die Zulassung einer verlängerten Be-
schäftigungszeit im Handelsgewerbe an einigen Sonn= und Festtagen für
den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirkes folgendes bestimmt:
I. Für die letzten beiden Sonntage vor Weihnachten und den Sonntag
vor Ostern (Palmsonntag) darf in allen Zweigen des Handelsgewerbes außer
der gesetzlich freigegeboenen fünfstündigen Beschäftigungszeit noch eine Be-
schäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen in der Zeit von 3 bis 7 Uhr nachmittags
stattfinden.
II. Die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte und in Städten mit
mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizeibehörden) werden ermächtigt,
an drei weiteren Sonn= und Festtagen im Jahre, an denen örtliche Ver-
hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für ihren
Verwaltungsbezirk oder einzelne Teile desselben eine Vermehrung der Be-
schäftigungsstunden bis auf 10 Stunden zuzulassen.
Oppeln, den 25. Auguft 1892.
Der Regierungspräsident.
8. Verord#ung, betreffend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, vom
. November 1892. (Amtsbl. S. 333.)
Auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung und der Ziffer III Nr. 2
der Ministerialanweisung vom 10. Juni d. J., betr. die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe, bestimme ich hierdurch für den Umfang des Regierungs-
bezirks folgendes:
Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag wird
I. der Handel mit Back= und Konditorwaren, mit Feisch und Wurst, mit
Vorkostartikeln und mit Milch in der Zeit von 5 Uhr morgens bis
12 Uhr mittags, jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst
festgesetzten Unterbrechung;
II. der Handel mit Kolonialwaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren,
sowie mit Bier und Wein während zweier von der Ortspolizeibehörde
zu bestimmenden Stunden gestattet.
Diese zwei Stunden dürfen jedoch nicht mit der Pause für den
Hauptgottesdienst zusammenfallen, auch nicht über 12 Uhr mittags
hinaus festgesetzt werden.
III. Für die zweiten Festtage des Weihnachts-, Oster= und Pfingftfestes
gelten die über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe erlassenen all-
gemeinen Vorschriften.
Oppeln, den 8. November 1892.
Der Regierungspräsident.
9. Berordunng, betr. Ausnahmen von der Sountagsruhe im Hansierhandel
bei öffentlichen Festen u. dgl., vom 25. Jannar 1898. (Amtsbl. S. 38.)
Durch Ziffer IV Nr. 2 der ministeriellen Anweisung, betr. die Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe, vom 10. Juni d. J. find die unteren Verwaltungs-