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behörden (der Landrat bzw. in Städten mit mehr als 10000 Einwohner
die Polizeiverwaltungen) ermächtigt worden, bei öffentlichen Festen usw. und
für Ortschaften, in denen durch Fremdenbesuch ein gesteigerter Verkehr an
Sonn- und Festtagen stattfindet, das Hausieren mit Blumen, Backwaren,
Hriugwertigen Gebrauchsgegenständen, Erinnerungszeichen und ährlichen
egenständen zuzulassen.
Da sich ein gleiches Bedürfnis für Wurstwaren, geräucherte Fische und
Obst herausgestellt hat, so ermächtige ich in Ausführung einer dahin gehenden
Bestimmung der Herren Ressortminister vom 15. Dezember 1892 die unteren
Verwaltungsbehörden hierdurch unter den a. a. O. gedachten Voraussetzungen
auch das Hausieren mit Obst, Wurstwaren, Fischen und sonstigen Lebens-
mitteln zu gestatten.
Oppeln, den 25. Januar 1893.
Der Regierungspräsident.
10. Bekanntmachung, betr. den Handel mit Milch an Sonn= und Festtagen
vom 23. Juli 1898. (Amtsbl. S. 248.) «
Die zuständigen Herren Minister haben die unteren Verwaltungs-
behörden des Regierungsbezirkes ermächtigt, auf Grund des § 55a Absatz 2
der Gewerbeordnung das Feilbieten von Milch auf öffentlichen Wegen usw.
und von Haus zu Haus (den ambulanten Milchhandel) an Sonn= und
Festiagen je nach dem örtlichen Bedürfnis anstatt während der für den be-
stehenden Milchhandel außerhalb der fünfstündigen Beschäftigungszeit frei-
gegebenen Nachmittagsstunden während der Zeit vom Ende der mit Rücksicht
den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung bis zum Schluß der
fünfstündigen Beschäftigungszeit zuzulassen.
Oppeln, den 23. Juli 1898.
Der Regierungspräsident.
11. Polizeiverordnung, betr. das Berbot des Schlensenverkehrs an Soun=
und Festtagen, vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 243.) Abgedruckt
unter Schiffahrtspolizei Abt. X, 4.
b) Urbeilerschutz.
1. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink. und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im
Regierungsbezirk Oppeln, vom 24. März 1892. (Amtsbl. S. 118.) In
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1902. (R.-Ges.-Bl. S. 77.)
Auf Grund des § 139 a des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gew.-O.
vom 1. Juni 1891 (R.-Ges.-Bl. S. 261) hat der Bundesrat nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im
Regierungsbezirk Oppeln
erlassen: 1
(Die Bestimmungen in Ziffer 1 haben seit dem 1. April 1898 ihre
Gültigkeit verloren.)