Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirkes Oppeln seende 
Polizeiverordnung 
erlassen. 
§ 1. Die zur Unterbringung von Arbeitern auf Ziegeleien, Stein- 
brüchen und Gräbereien dienenden Unterkunftsräume (Wohn= und Schlaf- 
räume) müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,35 m haben, durch eine 
Tür verschließbar, mit mindestens einem in der Außenwand befindlichen, 
zum Oeffnen eingerichteten Fenster versehen sein und trockene, gegen Witterungs- 
einflüsse vollkommen schützende Decken, Fußböden und Wände haben. 
Kellerräume müssen den Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 
9. Juni 1881 entsprechen und dürfen erst, nachdem sie von der Ortspolizei- 
behörde für geeignet erachtet sind, benutzt werden. 
Bodenräume untem dem unverschalten Dach dürfen nicht als Unterkunfts- 
räume verwendet werden. 
olzbaracken dürfen, soweit sie nach den bau= und feuerpolizeilichen 
Vorschriften überhaupt zulässig sind, zur Unterbringung von Arbeitern nur 
in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Oktober benutzt werden. 
&# 2. Die Türen und Fenster der Unterkunftsräume müssen so beschaffen 
' lein. doo sie eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung der Räume er- 
glichen. 
Die Fußböden müssen mindestens 20 cm über der Erdoberfläche liegen, 
fest gedielt oder sonst aus undurchlässigem Material hergestellt sein. 
Die Wände und Decken müssem im Innern glatt geputzt und geweißt 
sein; Holzwände müssen glatt gehobelt sein. Der Anstrich muß alle Jahre 
vor Beginn der Kampagne erneuert werden, wobei die schadhaften Stellen 
des Putzes auszubessern sind. 
Die Schlafräume müssen so groß bemessen sein, daß der erwachsenen 
Einzelperson mindestens 10 chm Luftraum bei 3 qm Grundfläche und jeder 
Kesson unter 14 Jahren 5 chm Luftraum bei 2 qcm Grundfläche gewährt 
werden. 
& 3. Abgesehen von Eheleuten und ihren unter 14 Jahren alten 
Familienangehörigen müssen Personen verschiedenen Geschlechts in vollständig 
getrennten Schlafräumen untergebracht werden. 
§ 4. Jedem Arbeiter mu eine Bettstelle mit Strohsack und mit einer, 
in den Wintermonaten mit zwei wollenen Decken gewährt werden. 
Die Bettstelle muß von Eisen oder aus glatt gehobelten Brettern sein. 
Das zur Füllung der Strohsäcke dienende Stroh ist mindestens alle 
sechs Wochen und außerdem jedesmal zu erneuern, wenn der Inhaber der 
Lagerstätte wechselt. In letzterem Fall sind auch frisch gereinigte Wolldecken 
zu gewähren. 
a 2 Schlafen auf den Defen und den Feuergasleitungen der Ziegeleien 
ist untersagt. 
8 5. Waschwasser und gesundes Trinkwasser nebst Trinkgefäßen muß 
den Arbeitern in den Unterkunftsräumen selbst oder in deren unmittelbaren 
Nähe zur Verfügung gestellt werden. Für jeden Arbeiter muß ein Kleider-- 
riegel und ein verschließbares Gelaß für die Mundvorräte, für je zwei Arbeiter 
mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sein. 
|— 6. Die Unterkunftsräume find täglich zu säubern und auch zu lüften. 
7. Den Arbeitern sind ausreichende Kochsele enheiten zur Verfügung 
zu stellen. Wenn die Schlafräume gleichzeitig als Wohn- und Speiseräume
	        
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