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meldungen der Stellvertreter für den Wachtdienst oft unterlassen worden.
Wir sehen uns daher veranlaßt, für die Dörfer die Sefimmungen der
Dorfpolizeiordnung für lesien vom 1. Mai 1804, Abschnitt der
Kornschen Ediltensemmüung d. IX S. 99 nochmals zur genauen Befolgung
in Erinnerung zu bringen, und verordnen, wie folgt:
Jeder nach den örtlichen Bestimmungen zum Wachtdienste Ber-
pflichtete ist gehalten, der Reihe nach auf Wache zu ziehen und sich
ur bestimmten Stunde in dem Wachtlokale einzufinden. nachdem er
ch vorher beim Schulzen gemeldet hat.
Ist der Verpflichtete verhindert, selbst auf Wache zu ziehen, so
muß er für einen geeigneten Stellvertreter sorgen und denselben zu
gehöriger Zeit bei der Psebrrihkei anmelden, widrigenfalls gegen
t Wirt so verfahren werden soll, als habe er dem Wachtdienste gar
nicht genügt.
Um die Prägravation einzelner zu vermeiden, sind an jedem Orte
genaue Listen aller zum Wachtdienste Verpflichteten anzulegen, und hat
die Obrigkeit bei Vermeidung von Ordnungsstrafen darauf zu sehen,
daß bei Verrichtung des Wachtdienstes die in den Wachtlisten angegebene
Reihenfolge genau befolgt werde.
Jeder zum Wachtdienst Beorderte, welcher es unterläßt, sich beim
Schulzen zu melden, oder nicht zur bestimmten Zeit auf Wache zieht,
verwirkt eine Strafe von 5 bis 10 Sgr., wer gar nicht auf Caoche
zieht, ist mit 5 Sgr. bis 1 Tlr. (event. mit vorhälmismaßigem Ge-
fängnis zu bestrafen).
Wo eigene Dorfwächter angestellt sind, gelten für diese die be-
sonderen Lokal= oder sonstigen Bestimmungen.
Oppeln, den 13. Januar 1844.
Königliche Regierung.
4. Polizeiverordnung, betr. das unbefugte Aufziehen und Führen von
Flaggen, vom 30. Jannar 1896. (Amtsbl. S. 59.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 und
140 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Ges.-S. S. 155) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlefien
unter Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet:
Wer unbefugt eine der Standarten Seiner Majestät des Kaisers und
Königs oder die Standarte eines der Mitglieder des Königlichen Hauses
oder eine dienstliche Flagge oder Gösch oder ein dienstliches Kommando-
oder Unterscheidungszeichen oder eine sonstige Flagge, zu deren Fäzrung es
besonderer Genehmigung bedarf, oder diesen ähnliche Flaggen oder Abzeichen
aufzieht oder führt, wird, wenn er nicht nach anderen Vorschriften strengere
Strafe verwirkt hat, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
Breslau, den 30. Januar 1896.
Der Oberpräsident.