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benutzt werden, sind sie mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Bänlen
auszustatten.
§ 8. Die Unterkunftsräume dürfen nicht über oder unmittelbar an
einer Düngergrube liegen und mit Aborten weder in offener noch in ver-
schließbarer Verbindung stehen.
Die Aborte sind in angemessener Entfernung von den Unterkunftsräumen
und in ausreichender Zahl anzulegen und müssen von Brunnen mindestens
10 m entfernt bleiben. Die Aborte sind für die Geschlechter getrennt mit
besonderen Eingängen anzulegen und durch die Aufschrift „Männer“ und
„Frauen“ zu kennzeichnen.
Bei den Aborten find gemauerte, wasserdicht auszementierte und gehörig
abgedeckte Senkgruben anzulegen.
§ 9. In den Unterkunftsräumen ist ein Abdruck oder eine Abschrift
dieser Polizeiverordnung auszuhängen.
Ferner ist an der Tür eines jeden Schlafraumes auf der Innenseite
ein Zettel anzuheften, auf welchem die Größe des Raumes und die zulässige
Lahl der ihn benutzenden Personen angegeben ist. Die Richtigkeit der
ngabe ist auf dem Zettel selbst von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung, welche am
1. Mai d. Is. in Kraft tritt, werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
& 11. Die Befugnis, Ausnahmen von den Vorschriften der S§ 1 und 2
dieser Polizeiverordnung bei solchen Unterkunftsräumen zu gestatten, die bei
lhe Inkrasttreten bereils vorhanden waren, bleibt dem Regierungspräsidenten
vorbehalten.
Oppeln, den 27. März 1897.
Der Regierungspräsident.
3. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Sitzelegenheit für Angestellte
in offenen Verkaufsstellen, vom 28. November 1900. A#msbl. 1907-H 52.).
4. Anweisung, betr. Arbeitsbücher und Arbeitszengnisse, vom 5. März 1901.
(Amtsbl. S. 117.)
5. Bekanntmachung, betr. die den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
in Fabriken zu gewährenden ——— vom 19. Dezember 1901.
(Amtsbl. S. 360.)
6. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in
Gast- und Schankwirtschaften, vom 23. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 113.)
7. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der
Ladenschlußzeit, vom 25. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 73.)
8. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten vom 23. Februar 1903, betr.
die Einführung von Lohnht rne 6m Eie de und Wäschekonfektion.
mtsbl. S. 71.
9. Verordunng, betr. die Werkstälten der Kleider- und Wäschekonfektion
vom 17. Febrnar 1904. (Amtsbl. S. 111.) "“