Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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ö. Wanderlager · und Wandergewerbebetrieb. 
a) Wanderlager. 
Pelizeiverorduung, betr. We und Warenanktionen, vom 
6. Hebruer 1880. (Amtsbl. S. 65.) 
Auf Grund der Vorschrift im § 76 der Provizialordnung vom 29. Juni 
1875 verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrates gemäß §§ 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — 
Ges.-S. S. 265 — für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes: 
1. Inhaber von Wanderlagern und Warenauktionen dürfen öffent- 
liche Ankündigungen ihrer Waren nur unter den in ihrem Legitimationsscheine 
aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes — 
& 2. Auch sind die vorbezeichneten Gewerbetreibenden verpflichtet, 
einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aus- 
hang vor ihrem Geschäftslokale an einer für jedermann sichtbaren Stelle 
anzubringen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht ausschließlich gegen die 
Borschrift in den I5 61 und 149 sub Nr. 4 der Reichsgewerbeordnung gefehlt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit ent- 
sprechender Haft geahndet. 
Breslau, den 6. Februar 1880. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
b) Wandergewerbe. 
Peliheivererde# betr. die Gestattung des Feilbietens im Umherziehen von 
ier mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent, vom 25. September 1899. 
(Amtsbl. S. 298.) 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers 
vom 17. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 374) verordne ich auf Grund der 88 6, 
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) mit Zustimmung 
des ** usses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, 
was folgt: 
§ 1. Biere dürfen im Umherziehen nur dann feilgeboten werden, wenn 
sie einen höheren Alkoholgehalt als 2 Prozent nicht besitzen. 
& 2. Die Gefäße, in denen die im § 1 bezeichneten Biere im Umher- 
sieben feilgeboten werden, müssen mit einer den Namen und die Art, den 
rsprungsort und den Alkoholgehalt des Gekränkes angebenden Bezeichnung 
versehen sein. 
5* 3. Wer Bier mit einem höheren als dem nach § 1 zulässigen Alkohol- 
gehalt im Umherziehen feilbietet, wird gemäß § 148 Ziffer 7 a der Reichs- 
ewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit 
bis zu vier Wochen, wer den in § 2 dieser Verordnung getroffenen 
immungen zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. November 1899 in Kraft. 
Oppeln, den 25. September 1899. 
Der Regierungspräsident.
	        
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