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ö. Wanderlager · und Wandergewerbebetrieb.
a) Wanderlager.
Pelizeiverorduung, betr. We und Warenanktionen, vom
6. Hebruer 1880. (Amtsbl. S. 65.)
Auf Grund der Vorschrift im § 76 der Provizialordnung vom 29. Juni
1875 verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrates gemäß §§ 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 —
Ges.-S. S. 265 — für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes:
1. Inhaber von Wanderlagern und Warenauktionen dürfen öffent-
liche Ankündigungen ihrer Waren nur unter den in ihrem Legitimationsscheine
aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes —
& 2. Auch sind die vorbezeichneten Gewerbetreibenden verpflichtet,
einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aus-
hang vor ihrem Geschäftslokale an einer für jedermann sichtbaren Stelle
anzubringen.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht ausschließlich gegen die
Borschrift in den I5 61 und 149 sub Nr. 4 der Reichsgewerbeordnung gefehlt
ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit ent-
sprechender Haft geahndet.
Breslau, den 6. Februar 1880.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
b) Wandergewerbe.
Peliheivererde# betr. die Gestattung des Feilbietens im Umherziehen von
ier mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent, vom 25. September 1899.
(Amtsbl. S. 298.)
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 17. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 374) verordne ich auf Grund der 88 6,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) mit Zustimmung
des ** usses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln,
was folgt:
§ 1. Biere dürfen im Umherziehen nur dann feilgeboten werden, wenn
sie einen höheren Alkoholgehalt als 2 Prozent nicht besitzen.
& 2. Die Gefäße, in denen die im § 1 bezeichneten Biere im Umher-
sieben feilgeboten werden, müssen mit einer den Namen und die Art, den
rsprungsort und den Alkoholgehalt des Gekränkes angebenden Bezeichnung
versehen sein.
5* 3. Wer Bier mit einem höheren als dem nach § 1 zulässigen Alkohol-
gehalt im Umherziehen feilbietet, wird gemäß § 148 Ziffer 7 a der Reichs-
ewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit
bis zu vier Wochen, wer den in § 2 dieser Verordnung getroffenen
immungen zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. November 1899 in Kraft.
Oppeln, den 25. September 1899.
Der Regierungspräsident.