Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6. Münz-, Maß- und Gewichtspolizei. 
1. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
der österreichischen Währung innerhalb reaßischer Grenzbezirke, vom 
26. Febrnar 1889. (R.-Ges.-Bl. S. 37.) (Auszug.) 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — 
Bekanntmachung vom 16. April 1888 (R.-Ges.-Bl. S. 149) — hat der 
Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung 
innerhalb des Regierungsbezirks Oppeln in den Städten Myslowitz 
und Kattowitz, sowie in den Ortschaften Rosdzin-Schoppinitz, Brzezinka- 
Brzenskowitz und Neu-Berun (Kreis Pleß) 
fernerhin in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. 
2. Polizeiverordnung, betr. den Butterverkauf auf Wochenmärkten, vom 
7. Iuni 1872. (Amtsbl. S. 125.) 
Zur Fieistee## eines gleichmäßigen Verfahrens, den Berkauf der 
Butter auf den Wochenmärkten betreffend, wird auf Grund der §§s 6 und 
11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265 und f.) für den Regierungsbezirk Oppeln unter Aufhebung der Be- 
kanntmachung vom 1. Juni 1829 S. 154 des Amtsblattes folgende Polizei- 
verordnung erlassen. 
& 1. Auf den Wochenmärkten in sämtlichen Städten und Flecken des 
Regierungsbezirks Oppeln darf die Butter vom 1. August 1872 ab nur nach 
dem im Artikel 5 und 6 der Maß= und Gewichtsordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. pro 1868 S. 473/478) 
bestimmten Normalgewicht feilgeboten oder verkauft werden. 
Hiernach darf das Feilbieten oder der Verkauf von Butter in un- 
gemessenen oder in solchen Quantitätten, welche nach dem Hohlmaße (Ouart, 
iter usw.) abgemessen sind, von dem gedachten Zeitpunkte ab auf den 
Wochenmärkten nicht mehr stattfinden. 
& 2. Auf den Verkauf von Butter, welche in Gefäßen mit einem 
Inhalt von wenigstens 2 kg (4 Pfund Butter) feilgeboten wird, findet diese 
Bestimmung (6 1) keine Anwendung. 
3. Verkäufer, welche dieser Berordnung zuwider handeln, werden für 
jede Kontravention mit einer Geldbuße von zehn Groschen bis zu fünf 
Fie an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft tritt, 
estraft. 
Oppeln, den 7. Juni 1872. 
Königliche Regierung. 
  
3. Bestimmungen über die Ausführung der periodisch zu wiederholenden 
Maß= und Gewichtsrevisionen im NRegierungsbezirk Oppelun, vom 
23. Dezember 1886. (Amtsbl. S. 357.) 
1. Die periodischen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße, Ge- 
wichte, Wagen und sonstigen Maßwerkzeuge werden durch die Polizei- 
beamten, und zwar entweder allein oder unter Hinzuziehung eines Eich- 
technikers ausgeführt (ausschließlich polizeiliche Revisionen, technische 
Revisionen).
	        
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