Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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I. Polizeiliche Revisionen. 
2. Die ausschließlich polizeilichen Revisionen erfolgen durch die Organe 
der örtlichen Polizeiverwaltung. In ländlichen Bezirken können dieselben 
auf Antrag des Amtsvorstehers durch den Landrat den Gendarmen — falls 
dies ohne Verletzung des sonstigen dienstlichen Interesses statthaft erscheint 
— übertragen werden. Die Revisionen haben in derartiger Aufeinander- 
folge stattzufinden, daß jeder Gewerbetreibende in Städten mit mehr als 
5000 Einwohnern alljährlich zweimal, in Städten mit einer geringeren Ein- 
wohnerzahl und auf dem Lande alljährlich einmal revidiert wird. 
Den polizeilichen Revisionen find insbesondere auch die auf den Messen 
und Märkten verkehrenden Gewerbetreibenden zu unterwerfen. 
3. Bei den Revisionen ist zu prüfen, ob die im Verkehr befindlichen 
Maße usw. 
a) von vorschriftsmäßiger äußerer Beschaffenheit (Material, Gestalt, Be- 
zeichnung) und 
b) in Gemäßheit der Maß-= und Gewichtsordnung gehörig gestempelt 
sind, sowie 
Ic) ob dieselben äußere Mängel oder Beschädigungen aufweisen, welche 
Zweifel an ihrer Richtigkeit begründet erscheinen lassen. 
Eine Prüfung der Gegenstände auf ihre Richtigkeit innerhalb der für 
den Verkehr zugelassenen Grenzen findet nicht statt. 
4. Die Revisionen sind stets unvermutet vorzunehmen und es ist dabei 
namentlich darauf zu achten, daß die Gewerbetreibenden nicht einen Teil 
ihrer Maße verheimlichen und der Revision entziehen. 
5. Zum Gebrauche der Polizeibeamten ist unter dem 12. Juni 1886 
eine technische Anleitung aufgestellt worden, welche diejenigen Gesichtspunkte 
aufstellt, die bei den Reoisionen hauptsächlich zu beachten sind. (Kurze Be- 
schreibung der zulässigen Maße usw., Angabe der am häufigsten vor- 
kommenden Mängel, Beschädigungen usw.) 
6. Ueber das Ergebnis der Revisionen sind tabellarische Aufzeichnungen 
zu machen und dem Landrat einzureichen, welcher dieselben nach Schluß 
Kalenderjahres spätestens bis zum 1. Februar für seinen Bezirk gesammelt, 
mit seinen etwaigen Bemerkungen hier vorzulegen hat. 
7. Werden ungestempelte, unvorschriftsmäßige oder solche Maße usw. 
vorgefunden, an deren Richtigkeit Zweifel entstehen, so sind dieselben in 
Beschlag zu nehmen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Veranlassung 
zu Übergeben. 
Bezüglich der ungestempelten Maße usw. ist von dieser Behörde ohne 
weiteres wegen Bestrafung des betreffenden Gewerbetreibenden und wegen 
Einziehung der Maße usw. (§ 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) das Er- 
forderliche zu verfügen. Den ungestempelten Maßen usw. gelten diejenigen 
gleich, deren Eichstempel unkenntlich geworden find. 
Die Maße usw., deren Richtigkeit zweifelhaft befunden worden ist, find 
a) in den Kreisen Beuthen und Tarnowitz dem Eichamte zu Beuthen O., 
b) ig den Kreisen Kosel, Falkenberg und Oppeln dem Eichamte zu 
ppeln, 
Tq) in den Kreisen Groß. Strehlitz und Tost-Gleiwitz dem Eichamte zu 
eiwitz, 
d) in den Kreisen Grottkau und Neisse dem Eichamte zu Neisse, 
e) in den Kreisen Kreuzburg, Lublinitz und Rosenberg dem Eichamte zu 
Kreuzburg O., 
 
	        
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