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Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Oppeln, den 23. Dezember 1886.
Der Regierungspräsident.
4. Polizeiverordnung, betr. unzulässige Maß-= und Gewichtszeichen, vom
21. Februar 1874. (Amtsbl. S. 80.)
Im Hinblick auf die deutsche Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (B.-G.-Bl. de 1868 S. 473 ff.) wird unsere Amtsblattverordnung vom
3. April 1828 (Amtsbl. de 1828 Stück Nr. 16 S. 97) hiermit aufgehoben
und an der Stelle mit Bezug auf Obige Maß= und Gewichtsordnung, sowie
auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265 ff.) nachstehende Polizeiverordnung hiermit von uns erlassen:
Diejenigen Personen, welche sich im öffentlichen Verkehre solcher Maße
und Gewichte bedienen, die zwar vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen
der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 geeicht sind, aber
außer dem gesetzlichen Maß= oder Gewichtszeichen noch irgend ein anderes,
ein geseelich nicht zulässiges Maß= oder Gewichtszeichen enthalten, z. B.
neben der Einteilung in Meter noch die Einteilung nach der Preußischen,
Schlesischen usw. Elle, werden mit Geldbuße bis zu 10 Talern bestraft.
Dieser Geldbuße wird im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft subsftituiert.
6 des Gesetzes vom 11. März 1850.) Konkurriert mit der nach dieser
olizeiverordnung begangenen Uebertretung noch ein Verbrechen, Ver-
besen usw., so tritt eine Bestrafung nach Maßgabe des Deutschen Straf-
gesetzbuches ein.
Oppeln, den 21. Februar 1874.
Königliche Regierung.