Machträge.
(Während des Drucks eingetretene Deränderungen.)
1. Anweisung zur Bekämpfung des Zigennernuwesens, vom 17. Februar 1906.
(Sonderbeilage zu Nr. 12 des Amtsbl.)
A. Ausländische Zigeuner.
Berhütung des Eindringens ausländischer Zigeuner über die Reichsgrenze.
1. Ausländischen Zigeunern ist der Uebertritt über die Reichsgrenze mit
allen #eseblich zulässigen Zwangsmitteln zu verwehren.
ausländische Zigeuner find alle Zigeuner anzusehen, welche nicht
völlig zweifelsfrei nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in einem
deutschen Bundesstaate besitzen.
Ausweisung der im Inlande betroffenen ausländischen Zigeuner.
2. Gleichwohl im diesseitigen Staatsgebiete betroffene ausländische
Iiheuner sind festzunehmen und auszuweisen. Auch die Ortspolizeibehörden
sind hierzu befugt.
Die hierdurch entstehenden Kosten find auf Landespolizeifonds zu über-
nehmen, soweit sie nicht von den Ausgewiesenen eingezogen werden können.
3. Sofern die auszuweisenden Zigeuner einem Staate angehören, mit
welchem ein Uebernahmeabkommen ) getroffen ist, wird die Ausweisung in
dem durch dieses Abkommen geordneten Berfahren im Wege des Zwangs-
transportes durchgeführt.
4. Besteht ein solches Abkommen nicht, so ist die Ausweisung durch
polizeiliche Verfügung anzuordnen und mittelst Transports in der Richtung
des Heimatlandes und nach dem am leichtesten erreichbaren Punkte der
Reichsgrenze zur Ausführung zu bringen. Muß hierbei das Gebiet eines
anderen Bundesstaates berührt werden, so ist der Transport nur zulässig,
wenn entweder die Uebernahme an der Reichsgrenze gesichert ist, oder der
andere Bundesstaat sich mit dem Transporte ein nden erklärt hat.
5. Ist der Transport aus besonderen Gründen nicht ausführbar —
3. B. weil nicht feststeht, welche fremde Staatsangehörigkeit die Auszuweisenden
besitzen —, so hat die Ausweisung durch polizeiliche Verfügung unter An-
drohung und nötigenfalls unter sofortiger Voflitreclung einer Exekutiostrafe
gemäß §§ 132 und 133 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
zu erfolgen. Dabei haben die Polizeibehörden darüber zu wachen, daß die
1) Derartige Abkommen bestehen zurzeit mit der Schweiz, Italien, Oesterreich-
Ungarn, Rußland, Dänemark, den Niederlanden und Luxemburg. Ferner mit Frank-
reich und Belgien hinsichtlich der Uebernahme von Hilfsbedürftigen.
Kote, Die Polizeiverord#n## m N.-B. Oppeln. 18