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Ausgewiesenen tatsächlich das Inland verlassen, im Falle der Rückkehr über
die Landesgrenze aber wegen Bannbruches (§ 361 Nr. 2 des Reichsstraf-
gesetzbuches) strafrechtlich verfolgt werden.
B. Inländische Zigeuner.
Allgemeines.
6. Bei inländischen, d. h. solchen Zigeunern, welche nachweisbar die
Staatsangehbrigkeit in einem deutschen Bundesstaate besitzen, ist anzustreben,
daß sie möglichst an einem bestimmten 7* seßhaft werden und nicht
im Umherziehen der Bevölkerung zur Last fallen.
Um dem Umherziehen der Zigeuner entgegenzuwirken, können folgende
Maßnahmen in Betracht kommen:
I. Vorbeugende Maßnahmen.
a) Bei der Ausstellung von Ausweispapieren ist mit besonderer Vorsicht
u verfahren.
b) Für verwahrloste Zigeunerkinder ist Fürsorgeerziehung zu beantragen.
II. Unterdrückende Maßnahmen.
c) Gegen alle Straftaten umherziehender Zigeuner ist mit besonderem
Nachdruck einzuschreiten.
d) Während des Umherziehens find die Zigeunerbanden dauernd poli-
zeilich zu beobachten.
Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Ausweispapiere.
7. Ausweispapiere sind nur auszustellen, wenn über die Persönlichkeit
des Antragstellers und seine deutsche Reichsangehörigkeit keinerlei Zweifel
besteht. Pässe sind stets nur auf ein Jahr auszufertigen. Wegen der Aus-
stellung von Arbeitsbüchern wird auf Nr. 185 der Ausführungsanweisung
zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Mai 1904 verwiesen.i)
8. Führungszeugnisse sind Zigeunern bei vorübergehendem Aufenthalte
nicht auszustellen, auch sind ihnen Bescheinigungen über ein vorübergehendes
Arbeitsverhältnis von den Gemeindebehörden nicht zu erteilen. Ebenso-
wenig sind ihnen sogenannte wischenlegitimationen auszufertigen, d. h. Be-
stätigungen des Inhalts, daß die Inhaber ihre Legitimationspapiere behufs
Erneuerung an die zuständige Behörde gesandt haben, oder daß fie ihnen
abhanden gekommen sind usw. Die Antragsteller sind in solchen Fällen
an vwt zur Ausstellung der fraglichen Papiere zuständigen Behörden zu
verweisen.
1) Anmerkung Nr. 185: Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche
Arbeiter auszustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt
Fetadt oder, falls ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht statgefunden hat,
hren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben. Die Ausstellung eines Arbeitsbuches
darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft wahr gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ansgestellt,
oder daß das für ihn ansgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht
mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist,
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ber-
merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, oder daß von dem Arbeit-
geber ohre bwechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches ver-
weigert wird.