Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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des Wandergewerbes und unbefugtes Begleiten eines Gewerbetreibenden. 
Sämtliche mitgeführten Personen ohne Ausnahme müssen gemäß § 62 
Absatz 1 R.-G.-O. von der Ausstellungsbehörde in dem Wandergewerbe- 
scheine als Begleiter eingetragen sein. Bezüglich der Beaufsichtigung des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen wird auf Nr. 77 der Ausführungsanweisung 
ur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 verwiesen. Bei Mitführung von 
hegatten, eigenen Kindern und Enkeln ohne Eintragung im Wandergewerbe- 
schein ist der Gewerbetreibende strafbar, während die Begleiter straffrei sind). 
§# 363 St.-G.-B. (Fälschung von Legitimationspapieren und Gebrauch 
solcher gefälschter Urkunden, sowie Gebrauch von Urkunden, welche für einen 
anderen ausgestellt sind. Es empfiehlt sich, die Inhaber von Pässen und 
Wandergewerbescheinen zur Niederschrift ihres Namens zwecks Ver leichung 
mit der Unterschrift in diesen Papieren zu veranlassen. Erscheint der Verdacht 
einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen begründet, so sind die 
Papiere gemäß §§ 94, 98 St.-P.-O. polizeilich zu beschlagnahmen). 
Die Bezirkspolizeiverordnungen, wonach die zu Zwecken des Gewerbe- 
betriebes und zum Bewohnen benutzten Wagen mit einer Name und Wohnort 
des Besitzers enthaltenden Inschrift versehen sein müssen. 
2. Bekanntmachung, betr. die deutsch-russischen Geeuzlegitimationsscheine, vom 
27. Februar 1906. (Amtsbl. S. 74.) 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch den 
am 1. März d. J. in Kraft tretenden Zusatzvertrag zum Handels= und 
Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom — 1894,. 
anuar 
vom 28./15. Juli 1904 die Grenzzone, innerhalb deren die Deutschrussischen 
Grenzlegitimationsscheine Gültigkeit haben, von 22,5 km auf 30 km er- 
weitert worden ist. Es können daher vom oben genannten Tage ab solche 
Scheine ausgefertigt werden für alle Reichsangehörigen, die in dem in einem 
Umkreise von 30 km von der russischen Grenze belegenen deutschen Grenz- 
gebiete wohnen, sowie für diejenigen Russen, die in diesem Grenzgebiete 
ihren dauernden Wohnsitz haben und deren russische Staatsangehörigkeit 
zweifellos feststeht. 
Die Ausfertigung dieser Scheine seitens der diesseitigen Behörden er- 
folgt nach wie vor nur gegen Zahlung einer Vergütung von 10 Pfg. für 
das Stück. 
Oppeln, den 27. Februar 1906. 
Der Regierungspräfident. 
3. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralblen, vom 1. Mei 1906. 
(Amtsbl. S. 189.)1) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des *— über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien folgende Polizeiverordnung erlassen, nachdem dieselbe sowohl den 
Interessentenverbänden und den Handelskammern als auch der Lagerei- 
1) Gegen diese Polizeiverordnung erlischt die Polizeiverordnung vom 81. Dezem- 
ber 1902 — Buch I, Abt. V, Nr. 11 S. 208.
	        
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