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des Wandergewerbes und unbefugtes Begleiten eines Gewerbetreibenden.
Sämtliche mitgeführten Personen ohne Ausnahme müssen gemäß § 62
Absatz 1 R.-G.-O. von der Ausstellungsbehörde in dem Wandergewerbe-
scheine als Begleiter eingetragen sein. Bezüglich der Beaufsichtigung des
Gewerbebetriebes im Umherziehen wird auf Nr. 77 der Ausführungsanweisung
ur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 verwiesen. Bei Mitführung von
hegatten, eigenen Kindern und Enkeln ohne Eintragung im Wandergewerbe-
schein ist der Gewerbetreibende strafbar, während die Begleiter straffrei sind).
§# 363 St.-G.-B. (Fälschung von Legitimationspapieren und Gebrauch
solcher gefälschter Urkunden, sowie Gebrauch von Urkunden, welche für einen
anderen ausgestellt sind. Es empfiehlt sich, die Inhaber von Pässen und
Wandergewerbescheinen zur Niederschrift ihres Namens zwecks Ver leichung
mit der Unterschrift in diesen Papieren zu veranlassen. Erscheint der Verdacht
einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen begründet, so sind die
Papiere gemäß §§ 94, 98 St.-P.-O. polizeilich zu beschlagnahmen).
Die Bezirkspolizeiverordnungen, wonach die zu Zwecken des Gewerbe-
betriebes und zum Bewohnen benutzten Wagen mit einer Name und Wohnort
des Besitzers enthaltenden Inschrift versehen sein müssen.
2. Bekanntmachung, betr. die deutsch-russischen Geeuzlegitimationsscheine, vom
27. Februar 1906. (Amtsbl. S. 74.)
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch den
am 1. März d. J. in Kraft tretenden Zusatzvertrag zum Handels= und
Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom — 1894,.
anuar
vom 28./15. Juli 1904 die Grenzzone, innerhalb deren die Deutschrussischen
Grenzlegitimationsscheine Gültigkeit haben, von 22,5 km auf 30 km er-
weitert worden ist. Es können daher vom oben genannten Tage ab solche
Scheine ausgefertigt werden für alle Reichsangehörigen, die in dem in einem
Umkreise von 30 km von der russischen Grenze belegenen deutschen Grenz-
gebiete wohnen, sowie für diejenigen Russen, die in diesem Grenzgebiete
ihren dauernden Wohnsitz haben und deren russische Staatsangehörigkeit
zweifellos feststeht.
Die Ausfertigung dieser Scheine seitens der diesseitigen Behörden er-
folgt nach wie vor nur gegen Zahlung einer Vergütung von 10 Pfg. für
das Stück.
Oppeln, den 27. Februar 1906.
Der Regierungspräfident.
3. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralblen, vom 1. Mei 1906.
(Amtsbl. S. 189.)1)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15
des *— über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz
Schlesien folgende Polizeiverordnung erlassen, nachdem dieselbe sowohl den
Interessentenverbänden und den Handelskammern als auch der Lagerei-
1) Gegen diese Polizeiverordnung erlischt die Polizeiverordnung vom 81. Dezem-
ber 1902 — Buch I, Abt. V, Nr. 11 S. 208.