Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 
gemäß 120c der Gewerbeordnung vorgelegen hat. 
& 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf Roh- 
petroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leuchtöle und 
leichte Schmieröle), aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige 
Kohlenwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und Schieferöle. 
§ 2. Die im § 1 ausgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem 
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade 
des hundertteiligen Thermometers entslammbare Dämpfe entwickeln, zur 
Klasse I, wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden 
entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III gerechnet. 
Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Ber- 
ordnung nicht unterworfen. 
  
I. Abschnitt. 
Vorschriften für Mlasse J. 
5 3. I. In den zum dauernden Aufenthalt und in den zum regel- 
mäßigen Verkehr von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohn- 
räumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren, Treppenhäusern und Kontoren, 
in Gast= und Schankwirtschaften dürfen, sofern nicht in nachstehendem etwas 
anderes bestimmt ist, nicht mehr als insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten auf- 
bewahrt werden. 
II. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz 1 genannten Räumen nur 
in geschlossenen Gefäßen erfolgen. Gefäße zur Aufbewahrung größerer Mengen 
als 2 kg müssen aus verzinntem, verzinktem oder verbleitem B r hergestellt sein; 
ihre Oe nungen find durch sicher mit dem Gefäß verbundene, auswechselbare 
feinmaschige Drahtnetze gegen das Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. 
Die Nähte der Gefäße müssen, sofern sie nicht durch Nietung, Hartlötung 
oder Schweißung hergestellt find, doppelt gefalzt und gelötet sein. Dicht 
verschlossene Gefäße müssen ein Sicherheitsventil (Federventil, Schmelzplatte) 
haben, das bei Erhitzung der Gefäße eine schädliche Dampfspannung ver- 
ütet. Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tages- 
icht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung 
von elektrischen oder Davyschen Sicherheitslampen erfolgen. 
a 4. I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein- 
händler dürfen insgesamt 30 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn 
diese Räume in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. I gedachten 
Art stehen oder von ihnen rauch= und feuersicher abgeschlossen sind, jedoch dürfen 
Verkaufs= oder sonstige zur Aufbewahrung. von Flüssigkeiten dieser Klasse 
dienende Geschäftsräume mit Kontoren in Verbindung stehen, wenn sie zu- 
sammen von den übrigen im § 3 Abs. I genannten Räumen rauch- und 
feuersicher abgeschlossen find. 
Werden vorstehende Bestimmungen nicht erfüllt, so sind die Lagermengen 
in den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler gemäß 
5* 3 Abs. I zu beschränken. 
II. Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umfüllens gelten die Vor- 
schriften der SS 3 Abs. II und 13 ab. II. 
§ 5. I. Mengen von mehr als 30 kg, aber nicht menr als 300 kg, 
dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde ge- 
lagert werden. 
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die
	        
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