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an den rechtmäßigen Inhaber eines Waffenscheines (§ 5) oder eines Jagd-
scheines und gegen Vorzeigung des betreffenden Ausweispapiers verkauft
oder sonst verabfolgt werden.
Die gewerbsmäßigen Verkäufer solcher Waffen haben ein uch- u
führen, in welches unter fortlaufender Nummer in jedem einzelnen 7
das Datum des Verkaufes, die Stückzahl und Art der verkauften Wafsfen
oder Munition, der Name, Stand und Wohnort des Käufers, sowie Nummer
und Datum des Waffenscheines (Jagdscheines) einzutragen find.
Das Buch muß dauerhaft ge unden und mit selenfene Seitenzahlen
versehen sein. Bevor es in Gebrauch genommen wird, ist es von der Orts-
polizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In dem
Buche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich
gemacht werden; auch darf es ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde
weder ganz noch teilweise vernichtet werden.
Es * der Ortspolizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
jederzeit vochulegen.
4. Niemand darf Gegenstände der im §& 2 bezeichneten Art bei sich
führen.
Revolver, Pistolen oder sonstige Schußwaffen, ferner Dolche, Dolch-
messer und Jagdknicker dürfen nur solche Personen mit sich führen, denen
ein Waffenschein für die betreffende Waffe (§ 5) erteilt worden ist, und die
diesen bei sich haben.
Der Waffenschein ist den polizeilichen Aufsichtsbeamten auf Verlangen
vorzuzeigen.
§ 5. Ein Waffenschein darf nur dann erteilt werden, wenn das Be-
dürfnis des Nachsuchenden zur Führung einer Schuß= oder Stichwaffe von
der Ortspolizeibehörde anerkannt wird. Er darf nur durchaus zuverlässigen
Personen im Alter von mehr als 21 Jahren und auch solchen nur wider-
ruflich ausgestellt werden.
Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Ortspolizeibehörde
des Wohnortes; ausnahmsweise kann auch die Polizeibehörde des Aufenthalts-
ortes den Waffenschein erteilen.
Der Waffenschein wird in Format der Jagdscheine auf starkem, blauem
Papier nach dem unten abgedruckten Muster ausgestellt.
Die Erteilung des Waffenscheines erfolgt gebührenfrei.
§.6. Wird die Erteilung des Waffenscheines widerrufen, so ist er sofort
an diejenige Behörde zurückzugeben, welche ihn ausgefertigt hat. Geschieht
dies nicht, so kann, unbeschadet der verwirkten Strafe, der Widerruf durch
das Amtsblatt der Königlichen Regierung und die amtlichen Kreis= und Orts-
blätter zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.
Der Widerruf erfolgt schriftlich oder zu Protokoll seitens der Behörde,
welche ihn ausgesprochen hat.
&+ 7. Der Waffenschein darf anderen Personen nicht zur Benutzung
überlassen werden.
#§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine schwerere Strafe eintritt.
§ 9. Die Vorschriften der §S# 4 vom Absatz 2 ab bis einschließlich § 7
finden keine Anwendung auf die zum Waffengebrauch berechtigten Personen
und die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugnis zum Tragen von
Waffen beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugnis.
Dre werden Personen, welche mit Jagdschein versehen sind, sowie
die von ihnen mit dem Transport Beauftraglen bezüglich der zur Ausübung