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§ 8. Die Beförderung von Glasballons mit Fläsfigleiten der Klasse I
in kuagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln
gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde
oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten fest
verpackt sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut zu b-septgenden Schutzdecke versehen
sein und im Schritt fahren.
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen
streng zu verbieten.
d) Wenn Fusffgreit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen so-
fort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die
Verbreitung der Flüssigkeit durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu
hindern und das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen sind.
e)Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die
Vorschriften unter a und b Anwendung.
II. Abschnitt.
Vorschriften für die Mlasse II.
& 9. In den im § 3 Abs. I bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als
25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
10. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein-
ändler dürfen insgesamt bis zu 50 kg Flüssigkeiten dieser Klasse in belie-
igen, geschlossenen Gefäßen, größere Mengen bis zu 200 " im Faß auf-
bewahrt werden. Bei Verwendung von geschlossenen, mit Abfüllvorrichtung
versehenen Metallgefäßen, die unter Benufung von Pumpen oder flammen-
stickenden gepreßten Gasen mit Vorratsfässern in Nebenräumen oder Kellern
in Verbindung stehen, darf die Gesamtmenge dieses Vorrates bis zu 600 kg
betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur auf
Höfen, in Schuppen oder solchen Kellern gelagert werden, die von an-
grenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind.
§ 11. I. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als 10000 kg,
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde in Räumen zu
ebener Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften des § 5
Abs. II und III, jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in eisernen
Fässern oder in Metallgefäßen, oder nach § 5 Abs. IV gelagert werden.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg,
dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gelagert werden. Bei
Aufbewahrung solcher Mengen in Tanks ist eine Schtezone dann nicht
erforderlich, wenn die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In
allen anderen Fällen sind die nach den örtlichen Verhalkusen notwendigen
Bedingungen unter Anlehnung an die im 9§ 7 enthaltenen Vorschriften mit
der Maßgabe vorzuschreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Ver-
hältnissen bei freistehenden Tanks bis auf 5m, bei Lagerung in anderer Um-
schließung bis auf 10 m beschränkt werden kann.
III. Mengen von mehr als 50000 kg dürfen nur mit landespolizeilicher
Erlaubnis gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des § 7 b—h
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 500000 kg nicht
übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 m
beschränkt werden kann.