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leicht lesbare und nicht verwischbare Aufschrift „Feuergefährlich“ und eine
Bezeichnung angebracht sein; welche die Tara und das Fassungsvermögen
nach dem Gewicht derjenigen Flüssigkeit angibt, für welche die Gefäße
dienen. Bei Berechnung der gelagerten Flüssigkeiten werden auch die nur
teilweise gefüllten Gefäße nach ihrem vollen Fassungsvermögen berechnet.
§5* 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vgl. S§§ 11, 12) nach
den Vorschriften des * angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in
beliebigen Mengen gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den
örtlichen Verhältnissen 5— 10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent-
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen.
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500
Fässern nur zulässig sind, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben
und für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert
im Freien angelegt werden.
V. Abschnitt.
Aebergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 15. I.-Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Auf-
bewahrung der im § 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungs-
stätten des Rohpetroleums sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in
Motorwagen. Für die ufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen An-
lagen, die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die geneh-
migende Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf
Bahnhöfen, sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige
Aufsichtsbehörde die Bedingungen festzusetzen.
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. 1 genannte gewerb-
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu eechnischen
wecken verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und
Brt der Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Hlaffigreiten, unbe-
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwultung nach Anhörung
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind.
& 16. I. Sind die in den §#§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, so“
dürfen in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten
oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordnung
festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne
weiteres gelagert werden.
II. Im übrigen müssen die beim Inkraftitreten dieser Verordnung vor-
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden.
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7d und 1
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.
* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden.
&* 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung
finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.