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§ 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, soweit
fie nicht bosenwoltztüchr Natur sind, sowie die frühere den gleichen Gegen-
kum betreffende Polizeiverordnung vom 31. Dezember 1902 außer Wirk-
amkeit.
Breslau, den 1. Mai 1906.
Der Oberpräsident.
O. P. I. 4984.
4. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Mai 1906.
(Amtsbl. S. 206.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.), der §§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265), sowie des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) wird hiermit unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
ppeln nachstehendes angeordnet:
41 Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet
der sümmungen im §622, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je
eine Anweisung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vorzu-
legen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzu-
schlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate
und ihrer Behandlung.
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt
find; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein-
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen-
decke ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und
Ställen entfernt sein.
Feststehende Azetylengasentwickelungsapparate dürfen nicht im Freien
aufgestellt werden, ofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen auf
schlagende Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in
solche Räume führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht
wit * betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frost-
rei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere
Einrichtungen gescheben, bei denen auch im Falle der Beschädigung die
Bildung von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von
Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch
Brandmauern getrennt sein.