Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 287 — 
§ 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, soweit 
fie nicht bosenwoltztüchr Natur sind, sowie die frühere den gleichen Gegen- 
kum betreffende Polizeiverordnung vom 31. Dezember 1902 außer Wirk- 
amkeit. 
Breslau, den 1. Mai 1906. 
Der Oberpräsident. 
O. P. I. 4984. 
4. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Mai 1906. 
(Amtsbl. S. 206.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.), der §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265), sowie des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung überwachungs- 
bedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) wird hiermit unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
ppeln nachstehendes angeordnet: 
41 Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet 
der sümmungen im §622, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je 
eine Anweisung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vorzu- 
legen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzu- 
schlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate 
und ihrer Behandlung. 
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht 
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt 
find; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt 
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von 
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive 
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein- 
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen- 
decke ist gestattet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und 
Ställen entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwickelungsapparate dürfen nicht im Freien 
aufgestellt werden, ofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen auf 
schlagende Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in 
solche Räume führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht 
wit * betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frost- 
rei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere 
Einrichtungen gescheben, bei denen auch im Falle der Beschädigung die 
Bildung von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von 
Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.