— 288 —
§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht
Hebffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen.
efindet sich in derselben Wand mit diesem Fenuster eine Tür oder ein zu
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht-
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung
betriebsbereit vorhanden sein.
§* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume
mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an
den Türen deutlich sichtbar zu machen.
#5*# 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite,
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die
Entlüftungsrohre der Räume find bis über das Dach derart ins Freie zu
führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume
noch in Kamine gelangen können.
8 7. Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß fie
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd
gasdicht bleiben.
§ 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer
bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
§* 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches
in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein,
daß ein Ueberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Ent-
wickler eine Erhitzung über 1000 C ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für
fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung
etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung
* Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak u. dgl.) vorhanden
ein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß
durch einen Wasserabschluß verhindert sein.
§* 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von ½/10 Atmo-
sphäre vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben
Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein.
§ 11. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein,
welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der
Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist.
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas-
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen,
daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in
Kamine gelangen können.
*12. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch
Ferlässige mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen er-
olgen.
5*l 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Karbid-
rückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden.
& 14. Die Aufbewahrung von Kalziumkarbid und anderen durch Wasser
zersetzbaren Karbiden, darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in