Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser 
unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen 
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum 
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch er- 
hitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Karbidgefäße find mit wasserdicht schließenden oder über- 
greifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen verlöteter Büchsen 
ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Karbid, gefährlich, wenn 
nicht trocken gehalten“. 
m 15. Im Apparatenraum selbst dürfen nicht mehr als 500 kg Karbid 
aufbewahrt werden. 
5 16. Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Karbidlager ent- 
sprechende Anwendung. 
5*17. Mengen von mehr als 1000 kg Karbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 cm 
überragende Bandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt find. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch 
eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten 
Gebäude mindestens 5 m beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, 
wenn der Abstand mindestens 10 m beträgt. 
Die Türen müssen nach außen auffch gen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
& 18. Die Lagerung von Karbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1 
vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 m von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 m mit einem Zaun oder Draht- 
büter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
rennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Karbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 cm vorhanden ist. 
Das Karbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen 
zu schützen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren 
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Karbid, gefährlich, 
wenn nif#t trocken gehalten“. 
19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
Azetylenen#wickelungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann 
von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Berordnung 
eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
ab bewilligt werden. 
* 20. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung; 
1. Auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr- 
zecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisen- 
ahnverwallung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg Karbidfüllung, jedoch un- 
beschadet der Bestimmungen im § 8 und 9 Abs. 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Karbid in Mengen von weniger als 10 kg; 
Kode, Die Polizeiverordu. im N.--B. Oypeln. 10
	        
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