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4. auf die Lagerung von Karbid in Fabriken, in denen Karbid her-
gestellt wird.
§ 21. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
dieser ordnung zuzulassen.
§ 22. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die An-
lagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen
Anwendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16
der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen
find außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884
(R.-Ges.-Bl. S. 61) zu beachten.
8 23. Die Beser von Anlagen zur Herstellung von Ajzetylen, mit
Ausnahme der im 8 genannten, aind verpflichtet, eine erstmalige amtliche
Prüfung (Abnahme) des Betriebes durch Sachverständige zu 4 atten, die
Hiec nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen und die
osten der Prüfung zu tragen. Das gleiche gilt nach einer wesentlichen
Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
Soweit die Besitzer dem Sachverständigen nicht vor der Abnahme durch
eine amtlich anerkannte Bescheinigung nachweisen, daß der Aszetylenent-
wickelungsapparat den Anforderungen der §#§ 7 und 9 entspricht und daß
die Gasleitungen vollkommen dicht find (6 10), kann der Sachpverständige
die Außerbetriebsetzung der Anlage zwecks Vornahme der erforderlichen
Prüfungen fordern.
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer von dem Sachver-
ständigen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dem Besitzer ist zur Vorbereitung
der Untersuchung auf Verlangen eine Frist von einer Woche zu gewähren.
Die Prüfung ist von dem Sachverständigen innerhalb sechs Wochen, nachdem
er durch die Ortspolizeibehörde von der Inbetriebsetzung der Anlage (5 1)
Mitteilung erhalten hat, zu bewirken.
Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Sach-
verständige dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und ist auf deren An-
ordnung die Prüfung zu wiederholen.
Die Besitzer der in dieser Polizeiverordnung bezeichneten Anlagen und
deren Stellvertreter in der Verwaltung oder Benutzung der Anlage sind ver-
Ppflichtet, den Verfügungen der Polizeibehörden betreffs Abstellung verordnungs-
widriger Mängel oder gefährlicher Zustände in den Anlagen innerhalb der
hierfür festgesetzten Frist zu entsprechen.
Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bereits in Be-
tieb genommen waren, und deren Vorschriften entsprechen, bedürfen der
Prüfung durch Sachverständige nicht.
Besitzer, die hiernach beanspruchen, daß ihre Anlagen von der nach-
träglichen Abnahmeprüfung befreit werden, haben einen entsprechenden An-
trag, unter Beifügung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen, an die
Ortspolizeibehörde zu richten.
§ 24. Der Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des
Betriebes dem Besitzer eine Bescheungun darüber auszustellen, daß die An-
lage den eingereichten Zeichnungen und der Beschreibung (§ 1) sowie den
Bestimmungen der Poltzeiverordnung. entspricht und Abschrift davon der
Ortspolizeibehörde bu übersenden. Die Bescheinigung ist von dem Besitzer
so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die Anlage zuständigen
Beamten jederzeit vorgelegt werden kann.