Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 294 — 
Die Apparate können auch durch die Gebranchsleitung entlüfte werden. 
Eine genügende Lüftung ist dann erfolgt, wenn die Brenner mit hell 
leuchtender Flamme brennen. 
In gleicher Weise wie es in nicht fabrikmäßigen Betrieben unzulässig 
ist, im Entwickler einen höheren Ueberdruck als eine halbe Atmosphäre zu 
halten, ist es in solchen Anlagen nicht zu dulden, daß das Azetylengas 
etwa durch besondere Einrichtungen vor der Benutzung unter höherem Druck 
komprimiert wird. 
Zu § 10. Einer Dichtigkeitsprüfung der Leitungen bebarf es nicht, 
wenn die installierende Firma unter Verantwortung bescheinigt, daß sie die 
Prüfung mit Erfolg vorgenommen hat. Muß von dem Sachverständigen 
eine Dichtigkeitsprü ung ausgeführt werden, so genügt es, frei daliegende 
Belenpungsselen in der zu § 8 angegebenen Weise mit Seifenwasser zu 
estreichen. 
In jeder Anlage muß sich ein leicht zugänglicher Haupthahn befinden, 
durch den die gesamte Rohrleitung abgesperrt werden kann. 
Zu §6 11. Gaszuleitungs- und Abzugsrohre, in denen sich ein Wasser- 
sach bilden kann, sollen am tiefsten Punkt eine Entwässerungsvorrichtung 
haben. 
Zu § 13. Da den Karbidrückständen unter Umständen noch unzersetztes 
Karbid beigemengt sein kann, so ist bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit 
der Bildung eines explosiblen Azetylenluftgemenges Rücksicht zu nehmen. Die 
Rückstände dürfen daher nicht an Orten untergebracht oder so beseitigt werden, 
daß dabei die Gefahr einer Entzündung besteht. Oberhalb von Gruben zur 
Aufnahme der Rückstände darf keine Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein. 
Berschlossene Gruben sollen ein Entlüftungsrohr erhalten. Das Einbringen 
von Karbidrückständen in öffentliche Kanalisationen ist nicht zu gestatten. 
Zu § 20. Als „bewegliche“ Apparate im Sinne der Ausnahme- 
bestimmungen gelten nur tragbare Lampen sowie Apparate zur Fahrzeug- 
und Streckenbeleuchtung, für Löt= und Schweißzwecke und dergleichen. 
Zur Befriedigung der Bedürfnisse des Fahrrad- und Automobilverkehrs 
wird Karbid vielfach in kleinen Packungen von 1, 5, 10 kg, namentlich in 
Fahrradgeschäften, vorrätig ehalten. Soweit es sich dabei um luft= und 
wasserdicht verschlossene B schbüchsen handelt, die nur im ganzen abgegeben 
werden, unterliegt es keinem Bedenken, auf Grund des §5 21 ausnahmsweise 
zu genehmigen, größere Mengen als 10 kg, und zwar je nach Bedarf bis 
zu 30 kg, ohne die Beschränkungen des § 14 zu lagern. Bei der Aufbe- 
wahrung größerer Mengen in Verkaufsräumen und von Karbid, das aus 
beöffneten Gefäßen verwogen wird, sind jedoch mindestens die Anforderungen 
s 8 14 zu erfüllen. 
Zu § 23. Welche Bescheinigungen über System-= und Dichtigkeitsprü- 
fungen „amtlich anerkannt“ werden dürfen, ergeben die Erläuterungen zu 
den §§ 7 und 9 dieser Anweisung. 
Die Ortspolizeibehörden haben die in ihrem Bezirk betriebenen Azetylen- 
anlagen, die nach dem ersten Absatz des § 23 überwachungsbedürftig sind, 
zu ermitteln und das Verzeichnis den zuständigen Dampfkesselüberwachungs- 
vereinen zu Übersenden. 
Bei den fabrikmäßigen Mkesenanlaten zur Beleuchtung von Ortschaften 
oder größeren Häuserblocks wird vielfach der deutsche Azetylenverein vertrags- 
möhig zu einer sachgemäßen Prüfung der Anlage vor der Inbetriebsetzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.