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Die Apparate können auch durch die Gebranchsleitung entlüfte werden.
Eine genügende Lüftung ist dann erfolgt, wenn die Brenner mit hell
leuchtender Flamme brennen.
In gleicher Weise wie es in nicht fabrikmäßigen Betrieben unzulässig
ist, im Entwickler einen höheren Ueberdruck als eine halbe Atmosphäre zu
halten, ist es in solchen Anlagen nicht zu dulden, daß das Azetylengas
etwa durch besondere Einrichtungen vor der Benutzung unter höherem Druck
komprimiert wird.
Zu § 10. Einer Dichtigkeitsprüfung der Leitungen bebarf es nicht,
wenn die installierende Firma unter Verantwortung bescheinigt, daß sie die
Prüfung mit Erfolg vorgenommen hat. Muß von dem Sachverständigen
eine Dichtigkeitsprü ung ausgeführt werden, so genügt es, frei daliegende
Belenpungsselen in der zu § 8 angegebenen Weise mit Seifenwasser zu
estreichen.
In jeder Anlage muß sich ein leicht zugänglicher Haupthahn befinden,
durch den die gesamte Rohrleitung abgesperrt werden kann.
Zu §6 11. Gaszuleitungs- und Abzugsrohre, in denen sich ein Wasser-
sach bilden kann, sollen am tiefsten Punkt eine Entwässerungsvorrichtung
haben.
Zu § 13. Da den Karbidrückständen unter Umständen noch unzersetztes
Karbid beigemengt sein kann, so ist bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit
der Bildung eines explosiblen Azetylenluftgemenges Rücksicht zu nehmen. Die
Rückstände dürfen daher nicht an Orten untergebracht oder so beseitigt werden,
daß dabei die Gefahr einer Entzündung besteht. Oberhalb von Gruben zur
Aufnahme der Rückstände darf keine Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein.
Berschlossene Gruben sollen ein Entlüftungsrohr erhalten. Das Einbringen
von Karbidrückständen in öffentliche Kanalisationen ist nicht zu gestatten.
Zu § 20. Als „bewegliche“ Apparate im Sinne der Ausnahme-
bestimmungen gelten nur tragbare Lampen sowie Apparate zur Fahrzeug-
und Streckenbeleuchtung, für Löt= und Schweißzwecke und dergleichen.
Zur Befriedigung der Bedürfnisse des Fahrrad- und Automobilverkehrs
wird Karbid vielfach in kleinen Packungen von 1, 5, 10 kg, namentlich in
Fahrradgeschäften, vorrätig ehalten. Soweit es sich dabei um luft= und
wasserdicht verschlossene B schbüchsen handelt, die nur im ganzen abgegeben
werden, unterliegt es keinem Bedenken, auf Grund des §5 21 ausnahmsweise
zu genehmigen, größere Mengen als 10 kg, und zwar je nach Bedarf bis
zu 30 kg, ohne die Beschränkungen des § 14 zu lagern. Bei der Aufbe-
wahrung größerer Mengen in Verkaufsräumen und von Karbid, das aus
beöffneten Gefäßen verwogen wird, sind jedoch mindestens die Anforderungen
s 8 14 zu erfüllen.
Zu § 23. Welche Bescheinigungen über System-= und Dichtigkeitsprü-
fungen „amtlich anerkannt“ werden dürfen, ergeben die Erläuterungen zu
den §§ 7 und 9 dieser Anweisung.
Die Ortspolizeibehörden haben die in ihrem Bezirk betriebenen Azetylen-
anlagen, die nach dem ersten Absatz des § 23 überwachungsbedürftig sind,
zu ermitteln und das Verzeichnis den zuständigen Dampfkesselüberwachungs-
vereinen zu Übersenden.
Bei den fabrikmäßigen Mkesenanlaten zur Beleuchtung von Ortschaften
oder größeren Häuserblocks wird vielfach der deutsche Azetylenverein vertrags-
möhig zu einer sachgemäßen Prüfung der Anlage vor der Inbetriebsetzung