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3. Verordunug, betr. die 8 e Sichernng der Brunnen und anderer
Wasserbehiltnisse, kueenge, t- 1846. (Amtsbl. S. 203.)
Zur Vorbeugung von Unglücksfällen haben wir durch unsere Amtsblatt-
v ungen vom 13. August 1817 (Amtsbl. pro 1817, S. 446), vom
12. tember 1828 (Amtsbl. pro 1828, S. 231) und vom 5. September
1844, Amtsbl. pro 1844, S. 228) die sichere Umschrotung der Brunnen und
anderer Wasserbehältnisse angeordnet, und die Strafen für die in dieser
Beziehung vorkommenden Kontraventionsfälle festgesetzt.
Indem wir auf die allegierten Verfügungen hinweisen, bestimmen wir
nochmals mit höherer Genehmigung, daß
1. jeder, der es unterläßt, die auf seinem Grundeigentum befindlichen
Brunnen oder sonstigen Wasserbehältnisse mit einem Umschrote von mindestens
drei Fuß Höhe zu versehen, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Taler verfällt,
derselbe auch sonst noch die Folgen, die ein vorgefallenes Unglück nach sich
zieht, besonders zu vertreten hat, und daß
2. diejenigen Ortsbehörden, welche sich bei Durchführung dieser Schutz-
maßregel säumig zeigen, oder für die öffentlichen, im Umkreise ihres Polizei-
bezirks befindlichen slerbehältnisse nicht selbst die erforderlichen Anstalten
zur Vorbeugung von Unglücksfällen treffen, von einer gleichen, und bei
grober Vernachlässigung noch höheren Strafe betroffen werden.
Wir weisen daher die Herren Landräte, sowie alle städtischen und länd-
lichen Polizeibehörden wiederholt an, jeden Kontravenienten nicht allein zur
Strafe zu ziehen, sondern auch anzuhalten, den vorstehenden Bestimmungen
sofort nachzukommen. Ebenso werden die Dorfgerichte, Gendarmen und die
sonstigen Polizeibeamten verpflichtet, jeden Kontraventionsfall bei der kom-
petenten Behörde zur Anzeige zu bringen.
Oppeln, den 3. September 1846.
Königliche Regierung.
4. Polizeiverordn##g, betr. die Bean zurg der Rsschen in den Zink.
hütten, vom 7. Angust 1855. (Amtsbl. S. 257.)
In den Röschen der Zinkhütten kommen nicht selten durch die herab-
fallende glühende Asche und Kohlen Menschen zu Tode, welche in Ermangelung
eines anderen Obdachs dort sich eingeschlichen hatten, um ein warmes Nacht-
lager zu haben.
Zur Verhütung solcher Unglücksfälle bestimmen wir durch die gegenwärtige
Polizeiverordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirkes auf Grund des
11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, was folgt:
& 1. ZJeder Besitzer oder Verwalter einer Zinkhütte hat zu veranstalten,
daß die Röschen mindestens zweimal allnächtlich mit einer Leuchte begangen
werden, um zu ermitteln, ob jemand dort unberufener Weise sich aufhält,
und um solche Personen augenblicklich zu entfernen.
§ 2. Nicht bloß diejenigen, walche diese Nachforschungen anzustellen
haben, sondern überhaupt alle Aufseher und Arbeiter, die bei der Nacht
in die Rösche kommen, find verpflichtet, jeden dort ohne Befugnis Ber-
weilenden sofort zu vertreiben.
g 3. Wer die ihm aufgetragene Revision unterläßt, oder sonst den
vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, verwirkt eine Geldstrafe bis 16
10 Taler oder im Unvermögensfalle entsprechende (Gefängnis-) Haftstrafe.
Oppeln, den 7. August 1855.
Königliche Regierung.
Koe, Die Polizeiverord## #m K.-B. Oppeln. 2