Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung VIII. 
Gesundheitspolizei. 
1. Ausũbung der Heilkunde. 
A. Approbierte Medizinalpersonen. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Medizinal- und 
Beterinärpersonen, vom 28. Dezember 1875. (Amtsbl. S. 373.) 
Auf Grund der §§5 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.= 
S. 1850 S. 265) wird von der unterzeichneten Königlichen Regierung die 
nachstehende Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk erlassen: 
& 1. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer und Zahnärzte, 
welche im hiesigen Regierungsbezirke die Praxis ausüben wollen, haben d 
vor Beginn derselben dem Kreisphysikus * Niederlassungsortes unter 
Vorlegung der Approbation und Angabe ihres Wohnortes zu melden und 
gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personal- 
verhältnisse anzugeben. 
* 2. Hebammen, welche im Regierungsbezirk ihre Praxis ausüben 
wollen, haben dies vor Beginn derselben dem Kreisphyfikus ihres Nieder- 
lassungsortes unter Vorlegung des Prüfun Keugnisses und Angabe ihres 
Wohnortes zu melden und gleichzeitig dem en die erforderlichen Notizen 
hinsichtlich ihrer Personalverhällmise anzugeben. 
§ 3. Tierärzte, welche im Regierungsbezirk dir Praxis ausüben wollen, 
haben dies vor Beginn derselben dem Departementstierarzt (gegenwärtig 
dem Departementstierarzl Lüthens hierselbst) unter Vorlegung der Approbation 
und Angabe ihres Niederlassungsortes zu melden und gleichzeitig dem- 
gelben die erforderlichen Notizen binßichuich ihrer Personalverhältnisse anzu- 
geben. 
&*# 4. Einen Ortswechsel, sowie das Aufgeben der Praxis haben inner- 
t 14 Tagen nach Eintritt desselben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten 
ersonen den ebendaselbst angegebenen Amtsstellen, beziehungsweise auch dem 
Kreisphysikus des neuen Niederlossungsorts zu melden. 
5. Jawiderhandlungen gegen die Vorschriften der §#§ 1 bis 4 werden 
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft 
bis zu 14 Tagen tritt, bestraft. 
Oppeln, den 28. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
2. Prüfungsordnung für Apotheker, vom 18. Mai 1904. (Sonderbeilage 
zu Nr. 41 des Amtsblatts.) 
Kopye, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oypyeln. II. Teil. 1
	        
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