Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1a,. Heilgehilfenordnung und Heilgehilfengebührenordnung für den 
Regierungsbezirk Oypeln, vom 21. März 19086. (Amtsbl. S. 108.) 
Infolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten vom 18. Februar 1903 — M. Nr. 3362/02 — 
wird zur Regelung des Heilgehilfenwesens nachstehende Hei chilfenordnung 
und Heilgehilfengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln erlassen. 
I. Peilgehilfenordnung. 
1. Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehilfe 
und Masseur“ sind nur Personen berechtigt, welche ein Befähigungszeugnis 
von mir, oder, sofern sie früher außerhalb des Regierungsbezirkes 
ansässig gewesen sind, des für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Re- 
gierungspräsidenten, in dem Landespolizeibezirk Berlin: des Polizeipräsidenten 
in Berlin, erlangt haben. 
2. Das Befähigungszeugnis wird auf Grund einer vor dem zu- 
ständigen Kreisarzte abgelegten Prüfung ausgestellt, welchem die Bewerber 
ihr Ploffungsgesuch einzureichen haben. Dem Gesuche sind nachstebende 
Bescheinigungen beizufügen: 
a) Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Unbescholtenheit und den 
Wohnsitz des Bewerbers. « 
b) Bescheinigung des leitenden Arztes einer Krankenanstalt mit mindestens 
50 Betten, daß der Bewerber wenigstens 3 Monate lang in der Kranken- 
pflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen mit Erfolg aus- 
gebildet worden ist. ·« 
Unter besonderen Verhältnissen kann auch die Bescheinigung des 
leitenden Arztes einer kleineren Krankenanstalt mit mindestens 25 
Betten zugelassen werden. Hierüber behalte ich mir Entscheidung im 
Einzelfalle vor. 
Ipc) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mit Ge- 
nehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten 
in Berlin) unter ärztlicher Leitung veranstalteten Kurse zur Ausbildung 
von „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ von mindestens 
sechswöchiger Dauer. 
d) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem unter ärztli 
Leitung veranstalteten sechswöchigen Kursus in der Massage, einschließlich 
der Massage innerhalb des Bades. 
Die Bescheinigungen unter b bis d können sich auf die gleiche Zeit 
beziehen. 
ei der Meldung zur Prüfung sind die tarifmäßigen Prüfungsgebühren 
in der Höhe von 10 Mark zu entrichten. 
3. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Krankenpflege, Bade- 
pflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere auf röpfen, An- 
setzen von Hlutegein, Klystiergeben, Messen der Körpertemperatur, Zahnziehen, 
Katheterisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung und Anlegung von Um- 
schlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, 
Landhabung der Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, 
usführung des Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungs- 
desinfektion und der Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei 
Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei 
Scheintoten. 
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