— 3 —
1a,. Heilgehilfenordnung und Heilgehilfengebührenordnung für den
Regierungsbezirk Oypeln, vom 21. März 19086. (Amtsbl. S. 108.)
Infolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten vom 18. Februar 1903 — M. Nr. 3362/02 —
wird zur Regelung des Heilgehilfenwesens nachstehende Hei chilfenordnung
und Heilgehilfengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln erlassen.
I. Peilgehilfenordnung.
1. Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehilfe
und Masseur“ sind nur Personen berechtigt, welche ein Befähigungszeugnis
von mir, oder, sofern sie früher außerhalb des Regierungsbezirkes
ansässig gewesen sind, des für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Re-
gierungspräsidenten, in dem Landespolizeibezirk Berlin: des Polizeipräsidenten
in Berlin, erlangt haben.
2. Das Befähigungszeugnis wird auf Grund einer vor dem zu-
ständigen Kreisarzte abgelegten Prüfung ausgestellt, welchem die Bewerber
ihr Ploffungsgesuch einzureichen haben. Dem Gesuche sind nachstebende
Bescheinigungen beizufügen:
a) Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Unbescholtenheit und den
Wohnsitz des Bewerbers. «
b) Bescheinigung des leitenden Arztes einer Krankenanstalt mit mindestens
50 Betten, daß der Bewerber wenigstens 3 Monate lang in der Kranken-
pflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen mit Erfolg aus-
gebildet worden ist. ·«
Unter besonderen Verhältnissen kann auch die Bescheinigung des
leitenden Arztes einer kleineren Krankenanstalt mit mindestens 25
Betten zugelassen werden. Hierüber behalte ich mir Entscheidung im
Einzelfalle vor.
Ipc) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mit Ge-
nehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten
in Berlin) unter ärztlicher Leitung veranstalteten Kurse zur Ausbildung
von „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ von mindestens
sechswöchiger Dauer.
d) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem unter ärztli
Leitung veranstalteten sechswöchigen Kursus in der Massage, einschließlich
der Massage innerhalb des Bades.
Die Bescheinigungen unter b bis d können sich auf die gleiche Zeit
beziehen.
ei der Meldung zur Prüfung sind die tarifmäßigen Prüfungsgebühren
in der Höhe von 10 Mark zu entrichten.
3. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Krankenpflege, Bade-
pflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere auf röpfen, An-
setzen von Hlutegein, Klystiergeben, Messen der Körpertemperatur, Zahnziehen,
Katheterisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung und Anlegung von Um-
schlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern,
Landhabung der Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen,
usführung des Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungs-
desinfektion und der Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei
Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei
Scheintoten.
. X##