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Außerdem hat der Bewerber die für seinen Beruf erforderlichen Kennt-
nisse des Baues des menschlichen Körpers nachzuweisen. (Vgl. hierzu die
Bekanntmachung vom 9. März 1905 unter 1 b.)
4. Die fung ist in der Regel in einer geeigneten Heilanstalt
abzuhalten.
Die Verhandlungen über die Prüfung sind mir binnen acht Tagen
einzureichen.
5. Personen, welche die Prüfung bestanden haben, erhallen ein Be-
fähigungszeugnts als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur“ nach unten-
hendem Muster nlagel «
6. Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung ist nur einmal
zulässig und kann frühestens nach Ablauf eines halben Jahres stattfinden.
7. Die Bestimmungen zu 1 bis 6 finden auch auf Personen weib-
lichen Geschlechts Anwendung. Diese erhalten ein Befähigungszeugnis als
„staatlich geprüfte Heilgehilfin und Masseuse“.
8. Personen, welche auf Grund des Runderlasses des Herrn Ministers
der geistlichen pp. Angelegenheiten vom 27. Dezember 1869 das Recht er-
worben haben, sich als geprüfte .eilgehilfen zu bezeichnen, sind berechtigt,
sich in Zukunft die Vezeichoung: „staatlich geprüfter Heilgehilfe“ beizulegen.
Personen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen das Recht
erworben haben, sich als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur, staat-
lich geprüfte be pbbilsn und Masseuse“ zu blaeichnen, sind auch in Zukunft
berechtigt, diese Bezeichnung zu führen.
9. Sanitätsmannschaften, welche ein Zeugnis des nächst vorgesetzten
Stabs= oder Oberstabsarztes über eine einwandsfreie fünfjährige aktive
Dienstzeit im Sanitltsdien und über ihre Fertigkeit in der Ausübung der
Massage besitzen, erhalten auf ihren Antrag das Befähigungszeugnis ohne
n
ung.
10. Die „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseure (Heilgehilfinnen
und Masseusen), sowie die „staatlich geprüften Heilgehilfen“ und die „ge-
prüften Heilgehilfen“ (efr. Ziffer 8) unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes,
bei dem fie "6t vor Beginn ihrer Berufstätigkeit nach Maßgabe der hierüber
erlassenen Polizeiverordnung vom heutigen Tage zu melden haben.
11. Bei der Ausübung ihres Berufs haben die vorgenannten Per-
sonen sich streng innerhalb der Grenzen der ihnen bescheinigten Befähigung
u halten. Katheterisieren ist jedoch nur auf besondere Anordnung eines
ztes und unter dessen Kontrolle vorzunehmen.
12. Bei Ueberschreitung dieser Grenzen durch einen Heilgehilfen hat
der Kreisarzt die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei mir in Antrag
u bringen. Dasselbe hat auch zu geschehen bei Verletzung der nachstehenden
estimmungen.
13. Die „staatlich geprüsten Hilgehilfen usw.“ sind verpflichtet, auf
Anordnung des Arztes diejenigen frrichtungen vorzunehmen, auf welche
ihr Befähigungszeugnis lautet, sie haben hierbei den Weisungen des Arztes
unbedingte Folge zu leisten.
14. Es ist ihnen untersagt, selbständige Kuren vorzunehmen oder
anzupreisen, Arzneien oder schmerzstillende narkotische Mittel abzugeben,
selbständig anzuwenden oder anzupreisen, an der Berufstätigkeit eines Arztes
Kritik 8 üben, einen Arzt vor den anderen vorzuschlagen oder in anderer
Weise Kranke in der Wahl des Arztes zu beeinflussen.
15. Sie haben ein Tagebuch zu führen, aus welchem Name und
Wohnung derjenigen Personen, denen sie Hilfe geleistet haben, Veranlassung