Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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g Dienstleistung, Zeit und Art derselben, sowie der Name des behandelnden 
ztes zu ersehen sind. 
Das Tagebuch ist dem Kreisarzte auf Erfordern vorzulegen. 
16. Auch haben sie die erforderlichen Instrumente, Gerätschaften und 
die den Hilfesuchenden zugänglichen Räume ihrer Wohnung stets in sauberem 
Zustande zu halten und sich auf Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer 
Revision bezüglich der genannten Gegenstände und Räume zu unterwerfen. 
Die zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nötigen Desinfektionsmittel 
haben sie vorschriftsmäßig zu halten und vorsichtig aufzubewahren. 
17. Für ihre berufmäßigen Leistungen stehen den staatlich geprüften 
Heilgehilfen usw.“ Gebühren nach Maßgabe der darüber erlassenen Ge- 
ührenordnung zu. 
18. Die katich geprüften Heilgehilfen usw.“ haben sich alle fünf 
Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen, welche in der Regel am Amtssitze 
des Kreisarztes in einem dazu geeigneten Krankenhause stattfindet. Die 
Ladung zu der Nachprüfung hat mindestens drei Wochen vor dem Prüfungs- 
termine zu erfolgen. 
Wer ungenügende Kenntnisse zeigt, hat sich nach drei Monaten einer 
wiederholten Nachprüfung zu unterziehen. Fällt auch diese ungenügend aus, 
so hat der Kreisarzt die Entziehung des Prüfungszeugnisses bei mir zu 
beantragen. 
Diese Heilgehilfenordaung tritt zugleich mit der Poltzeiverordnunß vom 
beutigen Tage betreffend die Meldepflicht der Personen, welche zur Beilegung 
der Bezeichnung „stattlich geprüfte“ Heilgehilfen (Heilgehilfinnen), Mafeu# 
(Masseusen), Krankenwärter Krankenwelinnen) u. dgl. berechtigt find, in Kraft. 
Oppeln, den 21. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
Befähigungszeugnis. 
rl7 in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung für die Krankenpflege, 
adepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere für die nach- 
stehenden, auf ärztliche Vorftriß auszuführenden Verrichtungen in aus- 
reichender Weise dargetan: 
Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körper- 
temperatur, Zahnziehen, Katheterisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung 
und Anlegen von Umschlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und An- 
wendung von Bädern, Handhabung der Dusche, Ausführung von Ueber- 
ießungen und Abreibungen, Ausführung des Desinfektionsverfahrens, 
assage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und 
Wiederbelebungeversuche bei Ccheinkoten. 
D. . selbe hat hierdurch das Recht erworben, sich als „staatlich ge- 
prũfte ... Heilgehilf . .. und Masseu ...“ bezeichnen. Es wird indessen 
hierbei vorausgesetzt, daß ......... .... bei Ausübung Berufs 
streng innerhalb der Grenzen dern bescheinigten Befähigung halten, 
sowie de obliegenden Pflichten erfüllen werde und ausdrücklich be- 
merkt, daß bei Ueberschreitung oder Pflichtverletzung vorstehendes Befähigungs- 
bugns und damit das Recht, sich als „ staatlich geprüfte Heilgehilf . . . und 
asseu .. .“ zu bezeichnen, aberkannt werden kann. 
Oppeln, den .......... 
Der Regierungspräsident. 
(L. S.)
	        
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