Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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buches persönlich zu melden, auch ihre etwaige Wohnungsveränderung ihm 
anzuzeigen. 
2. Jede Hebamme muß sich bei Ausübung ihres Berufes genau nach 
den Borschriften des Hebammenlehrbuches richten und über ihre Tätigkeit 
ein Tagebuch führen, welches sie im Monat Januar jeden Jahres dem Kreis- 
physikus zur Einsicht einzureichen hat. 
In das Tagebuch hat die Hebamme jede von ihr gehobene Geburt 
Sthutragen, und zwar nach dem im Hebammenlehrbuch vorgeschriebenen 
ema. 
g 3. Jede Hebamme hat sich alle drei Jahre einer Nachprüfung vor 
dem Kreisphysikus zu unterziehen und bei Nichtbestehen derselben der Auf- 
forderung des Kreisphysikus, die Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Frist 
zu wiederholen, Folge zu leisten. 
Bei Gelegenheit der Prüfung hat die Hebamme auch ihre Instrumente 
und Desinfektionsmittel, sowie das Tagebuch und das Lehrbuch vorzuzeigen. 
Sollte die Hebamme aus dringenden Gründen verhindert sein, zur Prü- 
fung zu erscheinen, so hat fie dies durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde 
nachzuweisen. 
47 4. Die Hebamme muß jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von 
Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des Kindbettfiebers erregenden Krank- 
eitsfall, ferner jeden Todesfall einer Gebärenden oder Wöchnerin und jeden 
l von eitriger Augenentzündung der Neugeborenen ohne Verzug dem 
Kreisphysikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
abgesehen von unter Umständen strafrechtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe 
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Fost bestraft. 
Breslau, den 20. Oktober 1884. 
Der Oberpräsident. 
3. Hebammengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln, 
vom 15. Juni 1900. (Amtsbl. S. 175.) 
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinalangelegenheiten wird für die Hebammen des Regierungsbezirks 
Oppeln nachstehende mit dem 1. Juli 1900 in Kraft tretende Gebühren- 
ordnung erlassen. 
1. Die Bezahlung der Hebammen bleibt der freien Vereinbarung über- 
lassen. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so gelten die nach- 
stehenden Bestimmungen. 
2. Für die Hilfe bei einer leichten natürlichen Entbindung, Fehl= oder 
Frühgeburt, die nicht länger als 12 Stunden die Hebamme in Anspruch 
genommen hat 4,00—12,00 Mark. 
3. Für eine die Hebamme über 12 Stunden in Anspruch nehmende 
Entbindung, sowie für eine Zwillingsgeburt 5,00—15,00 Mark. 
4. Für eine regelwidrige Geburt, zu der ein Arzt nachweislich nicht 
zugezogen werden konnte 5,00—15,00 Mark. 
5. Für den Beistand bei einer Entbindung, zu welcher ein Geburts- 
helfer zugezogen wurde, nicht unter 6,00 Mark. 
6. Für jeden Wochen= und sonft verlangten Besuch bei Tage 0,50 bis 
2,50 Mark.
	        
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