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Desgleichen bei Nacht verlangt in der Zeit von 10 Uhr abends bis
6 Uhr morgens 1,00—5,00 Mark.
7. Für kleinere Ilfeleistungen außerhalb der Geburt und des Wochen-
betts, Setzen von Klystieren, Anlegen des Katheters, Blutegelsetzen, Schröpfen
und aliche Verrichtungen neben der Gebühr für den Besuch 0,50 bis
1,00 Mark. "
8. Für die Untersuchung einer Schwangeren, soweit sie nicht zu den
Verrichtungen bei der Entbindung gehört, ohne die Gebühr für den Besuch
1,00—3,00 Mark.
9. Für eine Nachtwache einschließlich der Gebühr für den Besuch 2,00
bis 5,00 Mark.
10. Für eine Tag= und Nachtwache 3,00—6,00 Mark.
11. Bei geburtshilflichen Verrichtungen in Häusern, die über 2 km von
der Wohnung der Hebamme entfernt sind, steht der Hebamme das Recht zu,
außer den Gebühren für die Verrichtungen und den Besuch für die Hin-
und Rückfahrt freie Fuhre oder eine Entschädigung von 0,20—0,40 Mark
für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer zu verlangen, das letztere
auch dann, wenn sie den Weg zu Fuß zurückgelegt hat.
12. Bei nachweislich wenig bemittelten Personen, sowie in Fällen, in
welchen die Bezahlung aus der Kasse von Armenverbänden oder aus sonstigen
öffentlichen Fonds geleistet wird, sind die niedrigsten Sätze in Anwendung
zu bringen.
Vorstehende Hebammengebührenordnung bringe ich zur öffentlichen
Kenntnis.
Oppeln, den 15. Juni 1900.
Der Regierungspräsident.
4. Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen bei den Provinzial-
Hebammenlehranstalten in Breslan und Oppeln, vom 13. Juni 1905.
(Amtsbl. S. 193.)
D. Richt approbierte Dersonen.
1. Polizeiverordnung, betr. die Ansübung geburtshilflicher Tätigkeit durch
Nichthebammen, vom 11. Juni 1902. (Amtsbl. S. 190.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 10) in Verbindung mit
den §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordne ich hierdurch mit Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt:
§ 1. Die Ausübung der geburts Hsüchen ätigkeit ist, auch wenn sie
nicht gewerbsmäßig geschieht, solchen Personen, welche sich nicht im Besitze
eines dekom merwetfenfeizus (* 30 der Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869 — B. G. Bl. S. 245 in der Fassung des Reichsgesetzes vom
1. Juli 1883 —. R. G. Bl. S. 177 —) befinden, untersagt.
Fälle der Not sind von diesem Verbot ausgenommen. Ein Notfall
ist nur dann vorhanden, wenn es nicht möglich ist, rechtzeitig eine Hebamme
berbeizschaften.
§ 2. Wird eine Nichthebamme zur Ausübung geburtshilflicher Tätig-
leit bei einer Kreissenden zugezogen G 1 Abs. 2), so hat fie sofort nach ihrer