— 12 —
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist,
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
§* 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffent-
lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Oppeln, den 8. September 1902.
Der Regierungspräsident.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich in der ihr durch Hinzufügung
einer Ueberschrift gegebenen neuen Form zur öffentlichen Kenntnis.
Oppeln, den 7. Mai 1903.
Der Regierungspräsident.
2. Verkehr mit Arzmeimitteln und Giften.
1. Polizeiverordnung, betr. Regelung des Berkehrs mit Arzneimitteln
außerhalb der Apotheken, vom 17. März 1908. (Amtsbl. S. 94.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß Is 6, 12
und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Pole iverwaltung
(Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Vezirkausschusfes für den
Umfang des Rgierungsbezirks, was folgt, verordnet:
1. Wer den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken
betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch § 35 der Gew.-O.
für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 26. Juli 1900 — R.-G.-Bl. S. 871 —) vorgeschriebenen
Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betriebsräume ein-
schließlich des Geschäfiseimmers (Bureau, Kontor) zu den Akten der Orts-
polizeibehörde einzureichen.
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch
als Vorrats- oder Arbeitsräume benutzt werden.
Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau an-
zugeben.
& 2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und
estoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten.
1 3. Die Behälltnisse für die nicht zu den Giften zählenden Arznei-
mittel haben Aufschriften mit lateinischen und in geeicher chriftgröße aus.-
eführten deutschen Bezeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer
scworzer Schrift auf weißem Grunde zu tragen. Bezeichnungen in anderen
Sprachen sind unzulässig. (Siehe auch § 10.)
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Verkehr
überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung
„Tierheilmittel“
auf dem Behältnis deutlich und in haltbarer Schrift kenntlich zu machen.
8 4. Die Behältnisse find im Verkaufsraum, sowie in den Vorrats-
räumen nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vor-
geschrieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen
geordet überfichtlich aufzustellen. In neuen Geschäften und bei Verlegung
estehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig
au erfolgen. (Siehe auch § 10.)