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*5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel
dienen oder technische Berwendung finden, sind an der dem überwiegenden
Gebrauch entsprechenden Stelle einzureihen.
§s 6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverifierter
Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in haltbaren,
deutiih und dem Inhalt entsprechend bezeichneten Papierbeuteln aufbewahrt
werden.
& 7. Abgefaßte Arzneimittel können in vesschloßenen Behältnissen vor-
rätig gehalten werden. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht
der Probeentnahme zu. Entschädigung für die entnommenen Proben wird
nicht gewährt.
§ 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für
Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.
* 9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
& 10. Uebergangsbestimmungen.
Zur Herstellung der in Abs. 1 des § 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen
wird für bestehende Handlungen eine Uebergangszeit bis zum 31. Dezember
1906 einschließlich gewährt. Auf neue Einrichtungen finden die Vorschriften
dieser Polizeiverordnung sogleich Anwendung.
Die im § 4 geforderte einreihige Aufstellung der Behältnisse ist vom
1. Januar 1907 ab ausschließlich zulässig.
#§s 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist,
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
*12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft.
Oppeln, den 17. März 1903.
Der Regierungspräsident.
2. Anweisung für die Ausführung der Aufsicht über die Drogenmaterial-,
Farben= und ähnlichen Handlungen, vom 17. März 1908. (Amtsbl. S. 94.)
Infolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten vom 22. Dezember 1902 — M. 6587 — wird
die nachstehende Anweisung für die Ausführung der Aussicht über die Drogen-
material-, Farben= und ähnlichen Handlungen erlassen:
1. Verkaufsstellen, an welchen Arzneimittel, Gifte oder Piftige Farben
feilgehalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen,
sowie dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung in der Regel all-
jährlich einmal unvermutet zu besichtigen.
2. Die Besichtigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde unter Mit-
wirkung eines approbierten Apothekers und, soweit tunlich, unter Zuiehung
des zusändigen Kreisarztes, der in diesem Falle die Besichtigung leitet. In
seinem Wohnorte leitet der Kreis stels die Besichtigung.
Ein Apotheker darf an dem Orte, in welchem er eine Apotheke besitzt,
an der Besichtigung nur teilnehmen, wenn der Ort über 20000 Seelen
zählt; auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich
angesessenen Apothekers in den Fällen abzusehen, in denen die zu be-
Khigende Handlung als Konkurrenzgeschäft für dessen Apotheke zu be-
trachten ist.