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Für die Beseitigung kleiner, offenbar auf Unwissenheit oder Irrtum
beruhender Mängel, geringer Unordnung und Unsauberkeit in den Verkaufs=
und Nebenräumen hat die Poligeibehörd= unter Hinweis auf den Befund
der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erhebliche Unordnung
und Unsauberkeit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfalle zur
Bestrafung zu bringen.
Wegen der Uebertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Berordnung
vom 22. Oktober 1901 und der Polizeiverordnungen über den Berkehr mit
Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizeiverwaltung
auf Grund des Gesehes vom 23. April 1883 — Ges.-S. S. 65 — in Ver-
bindung mit der Ausführungsanweisung vom 8. Juni desselben Jahres —
Min.--Bl. f. d. inn. Verw. S. 152 — die Strafe festzusetzen, wenn nicht
nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizei über-
schreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Fal die gerichtliche Ver-
folgung durch den Amtsanwalt zu veranlassen ist.
Mit besonderer Strenge sind Fälle der Anfertigung von Arzneien zu
verfolgen, auch ist gegebenenfalls auf Grund des § 35 Abs. 4 der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 — R.-Ges.-Bl. S. 871 —) zu verfahren.
9. Der Kreisarzt hat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung
statigehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Borschrift des § 55 der Dienst-
anweisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901 — Min.-Bl. f. Mediz.
usw. Angel. S. 16 — dem Regierungspräsidenten mit dem Jahresberichte
einzureichen.
Gelegentlich der Apothekenbesichtigungen haben die Bevollmächtigten auch
die hier gedachten Verkaufsstellen einer Besichtigung nach vorstehenden Grund-
# zu unterwerfen und die darüber aufgenommenen Berhandlungen dem
ierungspräsidenten einzureichen.
10. Die durch die Besichtigung der Verkaufsstellen usw. entstehenden
Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu betrachten und
fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte
zu tragen haben.
11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Die Vorschriften über die Besichtigung (Revision) der Drogen= und ähn-
lichen Handlungen vom 1. Februar 1894 — Amtsblattbekanntmachung vom
4. Februar 1894 (Amtsbl. St. 10) — sind aufgehoben.
Oppeln, den 17. März 1903.
Der Regierungspräsident.
3. Polizeiverordnung, betr. die Versendung von Arsenikalien und anderen
Giftstoffen auf den Eisenbahnen, vom 6. Februar 1870. (Amtsbl. S. 33.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. pro 1850 S. 265) wird hierdurch das nachstehende
von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
des Innern erlassene
Regulativ
wegen Versendung von Arsenikalien und anderen Giftstoffen
auf den Eisenbahnen.
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Bersendung von Gift-
stoffen auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können, wird hierüber