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Verweisung auf (§ 345 Nr. 4) § 367 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs nach-
folgendes angeordnet:
§ 1. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-
stein) usw. werden nur dann zum Eisenbahntransporte angenommen, wenn
sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt find. Die Böden der Fässer
müssen mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen
Bändern gesichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten sind von starkem,
trockenen Holze zu fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen
dichten Geweben zu verkleben.
§ 2. Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer
Oelfarbe das Wort „Arsenik (Gift)“ angebracht sein.
§ 3. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze usw.),
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, Calomel, weißes und
rotes Präzipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol,
Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Bleipräparate als: Bleiglätte
(Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere
Bleifarben, Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von
festem, trockenen Holz gefertigten, mit Einlagereifen resp. Umfassungsbändern
versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Diese
Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte
unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße usw. ein Verstauben der Stoffe durch
die Fugen nicht eintritt.
Die vorstehend erwähnten Artikel sind in den Frachtbriefen unter ihren
eigentümlichen Benennungen aufzuführen und dürfen nicht unter allgemeinen
Rubriken, z. B. Materialwaren, Drogen usw. einbegriffen werden.
§ 4. Die in den I§s 1 und 3 genannten Stoffe dürfen nur getrennt
von solchen Gegenständen verladen werden, welche unmittelbar als Nahrungs-
mittel dienen.
Berlin, den 30. Januar 1870.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Minister des Innern.
als Polizeiverordnung für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes ver-
öffentlicht.
Oppeln, den 6. Februar 1870.
Königliche Regierung.
4. Polizeiverordnung, betr. den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften,
vom 20. September 1879 (Amtsbl. S. 288), in der Fassung der Polizei-
verordnung vom 7. November 1879. (Amtsbl. S. 316.)
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und
der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Poltreiverabalkung vom 11. März 1850
erlasse ich unter Zustimmung des Provinzialrats und unter Aufhebung
aller entgegenstehenden Verordnungen für den Umfang der ganzen Provinz
Schlesien nachstehende Polizeiverordnung:
I. Berechtigung zum Handel mit Giften.
& 1. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen T er Art, also
auch das Feilhalten giftiger Farben und heftig wirkender Drogen und