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§ 19. Die Gifte dürfen nur an Erwachsene und solche Personen verab-
folgt werden, über deren Zuverlässigkeit kein Zweifel obwaltel, nicht aber an
Kinder, Schüler, Lehrlinge und dergleichen.
5# 20. Die Berpackung und angemessene Bezeichnung der direkten Gifte
behufs des Verkaufs muß in der Giftkammer geschehen. Die Gifte müssen
in dichten, festen Behältnissen von Holz oder teingut und nicht in bloßen
Papierbeuteln abgegeben werden und sind diese Behältnisse sorgfältig zu
verbinden, zu versiegeln und mit der Bemerkung des Inhalts zu versehen,
sowie mit dem Worte „Gift“ und außerdem mit drei Kreuzen (f 1) deut-
lich zu bezeichnen.
§#21. Der weiße Arsenik darf zum Vertilgen der Ratten, Mäuse und
anderer schädlicher Tiere niemals rein, sondern nur in Lermischung mit
1 Teil Kienruß und 1 Teil Saftgrün und 24 Teilen Arsenik verabfolgt
werden.
Dieser Beschränkung bei Verwendung des Arseniks sind auch die
Kammerjäger unterworfen.
422 Das sogenannte Fliegenpapier, insofern es arsenikhaltig ist, so-
wie Kobalt= oder Fliegensteinlösungen als Fliegenvertilgungsmittel dürfen
ebenfalls nur unter Beachtung der in den I§s 16 —19 aufgeführten Bedin-
gungen verkauft werden.
Fliegenpapier muß durch aufgedruckte Stempel als giftig bezeichnet und
als solches kenntlich gemacht sein.
5 (23.1) Von den im Verzeichnis B aufgeführten giftigen Waren dürfen
konzentrierte Schwefelsäure (Vitriolöl, Oleum), Salpelersäure, Scheidewasser,
Sehzsäure, Aetzlauge (Flaschenlauge), Zuckersäure (Oxalsäure, Kleesäure) und
Kleesalz im Kleinhandel, d. h. in Mengen von weniger als 500 g nur wie
die Gifte des Verzeichnisses A gegen Giftschein nach Maßgabe der §§ 16, 17,
18 und 19 dieser Verordnung verkauft werden.
Konzentrierte Schwefelsäure, Salpetersäure, Scheidewasser, Salzsäure und
Aetzlauge dürfen nur in starken, fest verstöpselten, verbundenen und ver-
siegelten Gefäßen, welche mit dem Worte „Gift“ und mit drei Kreuzen
deutlich signiert find, Kleesäure und Kleesalz niemals in Papierdüten, sondern
nur in tönernen Krucken, welche fest zugebunden und mit dem Worte „Gift“
und mit drei Kreuzen signiert sind, verabfolgt werden.
Die übrigen im Verzeichnis B aufgeführten Waren können zwar ohne
Giftschein abgegeben werden, doch müssen die Abgabegefäße ebenfalls wie
vorstehend, gur verwahrt und signiert sein.
* Auch die Gifte aus dem Berzeichnis B dürfen nur an zu-
verlässige erwachsene Personen, niemals aber an Kinder, Schüler, Lehrlinge
abgegeben werden.
5* 25. Großhändler mit Arzneiwaren und Giften, auf welche die Ver-
ordnung vom 4. Januar 1875, betr. den Berkehr mit Arzneimitteln, keine
Anwendung findet, haben hinsichtlich der Aufbewahrung der Giftvorräte die
in den 9§ 7—14 aufgeführten Bestimmungen ebenfalls streng zu beachten.
IV. Beaufsichtigung des Gifthandels.
5 26. Der Gifthandel ist der Beaufsichtigung durch die Polizeibehörden
und durch die Medizinalbeamten unterworfen.
1) Fafsung des § 28 beruht auf der Oberpräsidial-Poltzeiverordnung vom 8. April
1887. (Amtsbl. S. 112.)
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