a) Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Fleck-
typhus und Rückfallsfieber;
b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten,
der letztere, sobald und solange er krampfartig auftritt.
2. Kinder, welche an einer in Nr. 1a oder b genannten ansteckenden
Krankheit leiden, find vom Besuch der Schule auszuschließen.
3. Das gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande,
welchem sie angehören, ein Fall, der in Nr. 1a genannten ansteckenden
Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das
Lhn durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung
geschützt ist.
4. Kinder, welche gemäß Nr. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen
worden sind, dürfen tu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn
entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bsscheinigung für beseitigt
anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig a
Regel Frltende Zeit abgelaufen ist. »
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs
Wochen, bei Masern und Röteln nur vier Wochen.
Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulassung zum Schulbesuch
das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden.
5. Für die Beobachtung der unter Nr. 2—4 gegebenen Vorschriften ist
der Borsteher der Schule (Direktor, Rektor, Houptlehrer erster Lehrer, Vor-
steherin usw.), bei einklassigen Schulen der Lehrer (Lehrerin) verantwortlich.
Von jeder Ausschließung eines Kindes vom Schulbesuche wegen ansteckender
— — Nr. 2 und 3 — ist der Ortspolizeibehörde fofort Anzeige zu
machen.
6. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und Internaten dürfen
Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im
Hause aufgetretenen ansteckenden Krankheit nur dann in die Heimat entlassen
werden, wenn dies nach ärztlichem Gutachten ohne die Gefahr einer Ueber-
tragung der Krankheit geschehen kann und alle vom Arzte etwa für nötig
erachteten Vorfichtsmaßregeln beobachtet werden. Unter denselben Voraus-
etzungen find die Zöglinge auf Verlangen ihrer Eltern, Vormünder oder
fleger # entlassen. ·
7.tmeineimSchulhausewohnhaftePecfoninemederuntethJa
und b genannten, oder eine außerhalb des Schulhauses wohnhafte, aber
#m Hausstande eines Lehrers der Schule gehörige Person in eine der unter
1a genannten Krankheiten verfällt, so hat der Haushaltun svorstand hier-
von sofort dem Schulvorstande (Kuratorium) und der Ortspolizeibehörde An-
Le zu machen. Die letztere hat, wenn möglich unter Zuziehung eines
Arztes, für die tunlichste Absonderung des Kranken zu sorgen und über die
Lage der Sache, sowie über die von ihr vorläufig getroffenen Anordnungen
dem Landrat (Amtshauptmann) Bericht zu erstatten. Der Landrat (Amis-
hauptmann) hat unter Zuziehung des Kreisphysikus darüber zu entscheiden,
ob die Schule zu schließen oder welche sonstige Anordnungen im Interesse
der Gesundheitspflege zu treffen sind. In Städten, welche nicht unter dem
Landrat (Amtshauptmann) stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei-
verwalter des Orts.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten.
8. Sobald in dem Ort, wo die Schule sich befindet, oder in seiner
Nachbarschaft mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit (Nr. 1) zur Kenninis
kommen, haben Lehrer und Schulvorstand ihr besonderes Augenmerk auf
Kernhal#ung bes Schulgrundstücks und aller seiner Teile, sowie auf gehörige