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Lüftung der Klassenräume zu richten. Insonderheit sind die Schulzimmer
und die Bedürfnisanstalten täglich sorgsam zu reinigen. Schulkindern darf
diese Arbeit nicht übertragen werden. Die Schulzimmer sind während der
unterrichtsfreien Zeit andauernd zu lüften, die Bedürfnisanstalten nach der
Anordnung der Ortspolizeibehörde regelmäßig zu desinfizieren.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und
Siet sich für diese auf die Wohnungs-, Arbeits= und Schlafräume der
inge.
9. Ueber die Schließung von Schulen oder einzelnen Klassen derselben
wegen ansteckender Krankheiten hat der Landrat (Amtshauptmann) unter
Zuziehung des Kreisphysikus zu entscheiden. Ist Gefahr im Berzuge, so
können der Schulvorstand (Kuratorium) und die Ortspolizeibehörde auf
Grund ärztlichen Gutachtens die Schließung anordnen. Sie haben aber
iervon sofort ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. Außerdem
d sie verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, welche eine
S ließung der Schule angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis ihrer vor-
gesetzten Behörden zu bringen.
10. Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen
Schule oder Schulklasse ist nur nach vorangegangener gründlicher Reinigung
und Desinfektion des Schullokals zulässig. Sie darf nur erfolgen auf
Grund einer vom Landrat (Amtshauptmann) unter Zuziehung des Kreis-
phyfikus zu treffenden Anordnung.
In Städten, welche nicht unter dem Landrat (Amtshauptmann) flehen,
tritt an die Stelle des letzteren der Polizeiverwalter des Orts.
11. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1—10 finden auch auf private
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, einschließlich der Kinderbewahranstalten,
Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten usw. Anwendung.
5. Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Angenkrank-
heiten durch die Schulen, vom 14. Pai 18°8. (Extrabeilage zu Stück 23
es Amisbl.)
1. Augenkrankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere
Vorschriften für die Schulen erforderleh machen, find:
a) Blennorrhoe und Diphtherie der Augenlidbindehäute,
b) akuter und chronischer Augenlidbindehautkatarrh, Follikulärkatarrh
und Körnerkrankheit (granulöse oder ägyptische Augenentzündung,
Trachom).
2. Es ist darauf hinzuwirken, daß von einem jeden Fall von ansteckender
Augenkrankheit, welcher bei einem Schüler oder bei den Angehörigen eines
ülers vorkommt, durch den Vorstand der Haushaltung, welcher der
üler angehört, dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer,
erstem Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen Schulen dem Lehrer
(Lehrerin) unverzüglich Anzeige erstattet wird.
3. Schüler, welche an einer der unter 1a genannten Augenkrankheiten
leiden, sind unter allen Umständen, solche, welche an einer der unter 1b
genannten Augenkrankheiten leiden, dagegen nur, wenn bzw. solanfe sie
deutliche Eiterabsonderung haben, vom Besuche der Schule auszuschließen.
.4. Schüler, welche an einer der unter 1b genannten Augenkrankheiten
leiden, jedoch keine deutliche Eiterabsonderung haben, sowie solche Schsler,
welche gesund find, aber einer Hanshaltung angehören, in der ein Fall von
ansteckender Augenkrankheit (1a oder 10) aufgetreten ist, dürfen am Unter-