— 29 —
Schule sind das Schulgrundstück, die Schulzimmer und die Bedürfnisanstalten
täglich besonders sorgfältig zu reinigen, die Schulzimmer während der
umterrichtsfreien Zeit Aeeisi zu lüften, die Bedürfnisanstalten nach Anord-
nung der Ortspolizeibehörde zu desinfizieren; die Türklinken, Schultafeln,
Schultische und Schulbänke täglich nach Beendigung des Unterrichts mit
einer lauwarmen Lösung von je einem Teile Schmiarseife und reiner Karbol-
säure in hundert Teilen Wasser abzuwaschen.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Ziffer 7 bezeichneten Anstallen und
erstreckt sich in diesen auch auf die Wohn-, Arbeits= und Schlafräume.
13. Die Schließung einer Klasse oder einer ganzen Schule wegen einer
ansteckenden Augenkrankheit wird nur in den seltensten Fällen erforderlich
und ratsam sein und kann nur durch den Landrat (Oberamtmann) bzw.
in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, den Polizeiverwalter des Orts
nach Anhörung des beamteten Arztes geschehen. Namentlich ist sie bei
Follikulärkatarrh fast nie und bei der Körnerkrankheit in der Regel nur
dann erforderlich, wenn eine größere Anzahl von Schülern an deutlicher
Eiterabsonderung leidet.
Ist Gefahr im Berzuge, so können der Vorsteher der Schule und die
Ortspolizeibehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens die vorläufige Schließun
der Schule selbständig anordnen, haben jedoch hiervon dem Kreisschul-
riu und dem Landrat (Oberamtmann) unverzüglich Anzeige zu
tatten.
14. Die Wiedereröffnung einer wegen einer ansteckenden Augenkrankheit
eschlossen gewesenen Schule oder Schulklasse darf nur auf Grund einer vom
ndrat (Oberamtmann) bzw. in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden,
vom Polizeiverwalter des Ortes zu treffenden Anordnung erfolgen. Der-
selben muß eine gründliche Reinigung und Desinfektion des Schullokals
vorangehen.
15. Die vorstehenden Vorschriften Ziffer 1 bis 14 finden auch auf
private Unterrichts= und Erziehungsanstalten, einschließlich der Fortbildungs-
schulen, Handarbeitsschulen, Kinderbewahranstalten, Spiel- und Warteschulen,
Kindergärten usw. Anwendung.
Vorstehende ministerielle „Anweisung zu Verhütung der Uebertragung
ansteckender Augenkraukheiten durch die Schulen“ bringe ich hiermit zur
öffentlichen Kenntnis, indem ich den Polizeibehörden, Schulleitern und Lehrern,
sowie den Haushaltungsvorständen die Nachachtung derselben zur besonderen
Pflicht mache.
Oppeln, den 4. Juni 1898.
Der Regierungspräsident.
6. Bekanntmachung, betr. das Berscharren tierischer Kadaver, vom
29. [ 1816. (Amtsbl. S. 321.)
Es ist früher schon von der Königlichen Regierung zu Breslau ver-
ordnet worden, tierische Kadaver jeder Art in entlegene tiefe Gruben zu
bringen und bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Talern zu verscharren.
Wir finden uns veranlaßt, diese Verordnung von neuem in Erinnerung
zu bringen, verbieten zugleich, solche Kadaver in Flüsse oder sonstige Ge-
wässer zu werfen und weisen sämtliche Polizeibeamten an, genav darauf zu
sehen, daß diese Festsetzung befolgt und daß nicht durch solche Kadaver die