Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Luft verpestel wird, oder die Gewässer verunreinigt und Ekel und Krank. 
heiten erregt werden. . 
Uebertretungen sind sofort zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. 
Oppeln, den 29. Oktober 1816. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverorduung zur Ergenzang der Polizeiverordunng, betr. die 
Verscharrung tierischer Kadaver, vom 3. Oktober 1870. (Amtsbl. S. 219.) 
Unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 sehen wir uns veranlaßt, die in unserem Amtsblatt 
pro 1816 S. 321 enthaltene Polizeiverordnung vom 29. Oktober 1816 rück- 
sichtlich des Verscharrens tierischer Kadaver dahin zu modifizieren, daß Zu- 
widerhandlungen gegen die gedachte Verordnung nicht mit der festgesetzten 
Strafe von 10 Talern, sondern mit einer Strafe bis zu 10 Talern oder 
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe1!) geahndet 
werden sollen. 
Oppeln, den 3. Oktober 1870. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. das Sammeln und Aufbewahren von Tier- 
knochen, vom 11. November 1886. (Amtsbl. S. 290.) 
Es ist in neuerer Zeit das Sammeln der Tierknochen, der Handel damit 
und die Verarbeitung derselben zu technischen Zwecken, ein Gegenstand der 
Industrie geworden. In Beziehung auf die dabei zu beobachtenden polizei- 
lichen Rücksichten werden nachstehende Vorschriften zur Kenntnis des dabei 
interessierten Publikums und sämtlicher Polizeibehörden des hiesigen Re- 
gierungsbezirks gebracht: 
1. Es darf niemand nach Willkür an jedem beliebigen Orte und Platze 
Knochen ausgraben, sondern es muß sich jeder, der dies zu tun beaksichtigt, 
vorher bei der Ortspolizeibehörde unter genauer Angabe des Ortes, wo ge- 
raben werden soll, melden. Es versteht sich von selbst, daß die Zu- 
immung der Besitzer des Grund und Bodens vorhergegangen sein muß. 
2. Die Ortspolizeibehörden sowohl in den Städten, als auf dem Lande 
haben das Nachgraben nach Tierknochen nur dann zu gestatten, wenn auf 
den gewählten Grabestellen nicht früher Menschen begraben oder Tiere 
verscharrt worden sind, die an ansteckender Seuche gefallen sind. 
3. Bei den zum Ausgraben bestimmten Tierknochen hat die betreffende 
Behörde darauf zu sehen, daß die Knochen nicht nur durch die Verwesung 
von allen Weichteilen gehörig befreit, sondern auch völlig trocken und ohne 
Modergeruch sind. 
4. Die ausgegrabenen und die zu versendenden Knochen dürfen nicht 
auf unbedeckten Wagen, Karren und überhaupt auf keine Ekel erregende 
Weise transportiert und verladen werden. 
5. Den Ankäufern dieser Knochen ist anzudeuten, daß sie nicht andere 
als reine, trockene, nicht übelriechende Knochen kaufen. 
6. Ruch ist den Sammlern und Ankäufern nicht zu gestatten, die Knochen 
an jedem beliebigen Orte aufzubewahren, sie find vielmehr gehalten, die 
1) Jetzt Haftstrafe.
	        
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