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Aufbewahrungsplätze vorher der Polizeibehörde anzuzeigen und die letztere
hat unter Zuziehung des Kreisphysikus darauf zu sehen, daß die Lagerungs=
stellen außerhalb des Ortes liegen, trocken und dem Luftzuge aus ereet find.
Die Behörde muß demnächst von Zeit zu Zeit diese Aufbewahrungsorte
revidieren und sich überzeugen, daß auch den Vorschriften ad 3 und 5
genügt worden.
7. Durch § 16 der R.-Gew.-O. absolet geworden.
8. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften sind mit 1 bis 10 Talern
Geldbuße oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe!) zu ahnden.
Oppeln, den 11. November 1836.
Königliche Regierung.
9. Polizeiverordnung, betr. den Gewerbebetrieb mit Lumpen, vom
4. Angust 1883. (Amtsbl. S. 248.)
Um den Gefahren, welche für das Gemeinwohl aus dem Handel mit
Lumpen entstehen, wirksam zu begegnen, verordne ich auf Grund der §§ 6,
12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung
(Ges.-S. S. 265), sowie des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880 über die
Organisalion der allgemeinen Landesverwaltung (Ges.-S. S. 291) unter
Fustimmung des Bezirksrats für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln
hierdurch nachstehendes:
§ 1. Personen, welche mit Lumpen handeln (Lumpenhändler) oder
dieselben zum Zwecke des Laee sammeln (Lumpensammler), sind ver-
pflichtet, die Räume, in welchen sie die Lumpen aufbewahren, binnen zehn
Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Ingebrauchnahme
der Räume zu dem gedachten Zwecke der Ortspolizeibehörde namhaft zu
machen, sofern dies nicht schon früher geschehen ist.
* Die Aufbewahrung von Lumpen in bewohnten Räumen, sowie
as Mitnehmen von Lumpen in Wohnräume behufs des Sortierens ist ver-
d
boten.
3. Die Lager= und Sortierräume für Lumpen müssen trocken und
dem Luftzug ausgesetzt sein.
5s 4. Diejenigen Lagerräume, in denen mehr als fünf Zentner unter-
Peprach werden und alle Sortierräume sind wöchentlich einmal zu des-
infizieren.
Außerdem sind die Lumpen stets vor dem Sortieren einer Desinfektion
zu unterwerfen.
§5. Die Desinfektion der Lumpen hat dadurch zu erfolgen, daß die
Lumpen in einen hermetisch verschließbaren Bottig gepackt und in diesen
schwefelige Dämpfe geleitet werden oder dadurch, daß unter den auf Rahmen
oder Leitern ausgebreiteten Lumpen Chlordämpfe oder schwefelige Säure
durch Verbrennen von Schwefelstücken entwickelt wird, oder dadurch, daß die
Lumpen in einem Ofen, welcher mit einem Rost versehen ist, Dämpfen von
100 bis 120 Grad Celsius ausgesetzt werden.
Die Landräte werden ermächtigt, in besonderen Fällen eine andere Art
der Desinfektion, welche gleiche Wirkung hat, zuzulassen.
# 6. Das Sortieren und Einpacken der Lumpen darf, wo hierzu nicht
besondere Sortierräume bestehen, nur in den Lagerräumen oder auf ge-
1) Haftstrafe.