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schlossenen nicht mit Wohnhäusern in Verbindung stehenden Höfen vorge-
nommen werden.
8 7. Die mit dem Sortieren, Einpacken usw. von Lumpen beschäftigten
Personen sind verpflichtet, nach Verlassen der Arbeitsräume sich die Hände
mit einer 5 prozentigen Karbolsäurelösung zu waschen.
Dieselbe ist zu diesem Zweck in einer der Zahl der Personen entsprechen-
den Ouantität von den Arbeitgebern bereit zu halten.
1 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
falle entsprechende Haft tritt, bestraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. September 1883 in Kraft.
Oppeln, den 4. August 1883.
Der Regierungspräsident.
10. Polizeiverordunug, betr. die Ausbung des Frisier-, Barbier= und
Haarschneidegewerbes, vom 4. März 1902. (Amtsbl. S. 79.)
Auf Grund der §§ 6 ad f. 12 und 15;des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter
Justimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
ppeln:
1. In den Frisier-, Barbier= und ganrchn seekinken, sowie bei Aus-
übung des Frisier-, Barbier= und Haarschneidegeschäftes überhaupt muß
peinliche Sauberkeit obwalten.
zu anderen Gewerbebetrieben dürfen Barbierstuben nur mit Genehmigun
der Ortspolizeibehörde benutzt werden. Gestattet ist der übliche Verka
der in das Fach schlagenden Waren, sowie von Zigarren und Zigaretten.
Frisier--, Barbier- und Haarschneidestuben dürfen als Schlafstellen nicht
benutt werden. Hunde und Katzen dürfen in denselben nicht gehalten
werden.
§ 2. Personen, welche an einer Haut- oder Haarkrankheit oder an
einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen das Gewerbe des Frisierens,
Barbierens und Haarschneidens nicht ausüben.
§ 3. Das Frisieren, Barbieren und Haarschneiden darf nur mit reinen
Händen vorgenommen werden.
In jeder Frisier= oder Barbierstube ist für ausreichende für das Personal
bestimmte Waschgelegenheit zu sorgen, derart, daß dasselbe sich jederzeit die
Hände in reinem, noch unbenutztem Wasser waschen und an einem noch ge-
hörig sauberen und trockenen Handtuch abtrocknen kann.
#s#F# 4. Alle bei dem Frisieren, Barbieren oder Haarschneiden zur Ber-
wendung kommenden Tücher, Frifiermäntel, Unterlagen, Schutzstoffe und der-
Heichen mehr, müssen gehörig trocken und sauber, jedenfalls ohne sichtbare
chmutzflecken sein.
* Papier bestehende Schutzstoffe ꝛc. sind nach einmaliger Benutzung zu
vernichten.
Sessel an die der Kopf gelehnt werden soll, sind vorher mit einem
Schutzstoffe zu bedecken.
* 5. Scheren, Kämme, Rasiermesser, Bürsten, Pinsel und alle sonstigen
Frifier-, Barbier- und Haarschneidegeräte sind nach jeder Benutzung *
gehörig zu reinigen und zwar mit Ausnahme von Bürsten durch Abwaschen
mit Seifenlauge.