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Die Benutzung von Puderquasten und Schwämmen, sowie gemeinsame
Benutzung von Schnurrbartbinden ist verboten. Wattebäusche und Blut-
stillungsmittel sind nach dem Gebrauche zu vernichten.
§ 6. Personen, welche augenscheinlich an einer Haar= oder Hautkrankheit
des Kopfes, an Ungeziefer oder an einer ansteckenden Krankheit leiden dürfen
in den Frisier-, Barbier= oder Haarschneidestuben aicht bedient werden.
Tücher und Geräte, welche bei der Bedienung solcher Personen außerhalb
dieser Geschäftsstuben verwendet sind, müssen, bevor sie wieder in Gebrauch
genommen werden, ausgekocht und bis dahin von anderen Tüchern und
und Geräten gesondert verwahrt oder in starker, warmer Seifenlauge gründlich
gewoschen werden. Dasselbe gilt, wenn solche Personen in der Frisier= usw.
tube bedient worden sind und das Leiden erst nachträglh erkannt worden
ist. Die Bedienung darf alsdann nur außerhalb der Geschäftsstuben oder,
wenn dies zu Unzuträglichkeiten führen würde, nur unter Anwendung besonderer
Vorsicht in den Geschäftsräumen fortgesetzt werden.
& 7. Ein Exemplar dieser Polizeiverordnung in Größe von einem
halben Bogen Reichsformat ist leicht lesbar und bemerkbar in jeder Frisier-,
Barbier= oder Haarschneidestube anzubringen.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung seitens solcher Per-
sonen, welche das Frisier-, Barbier= oder Haarschneidegewerbe betreiben oder
in demselben beschäftigt find, werden, soweit nicht anderweitig bestimmte
höhere Strafen in Betracht kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
im Unwermögensfal- mit entsprechender Haft bestraft. 1
g Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Die denselben Gegenstand betreffenden Polizeiverordnungen im dies-
seitigen Regierungsbezirk werden aufgehoben.
Oppeln, den 4. März 1902.
Der Regierungspräsident.
B. Vorschriften für einzelne Krankheiten.
1. Pelizeiverordnung, betr. die Avzeise von Todesfillen infolge von Brech-
durchfall, vom 25. November 1886. (Extrabl. zu Stück 48 des Amtsbl.)
Auf Grund der §§ 6, 12, 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 — Ges.-S. S. 265 — und der §55 137, 189 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 195 f.
— wird hiermit unter der Zustimmung des Provinzialrats für die Re-
gierungsbezirke Oppeln und Breslau nachstehendes bestimmt:
§& 1. Alle Familienhäupter, Haus= und Gastwirte und Medizinalpersonen
find verpflichtet, von den in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis
vorkommenden, zufolge von Brechdurchfall eingetretenen Todesfällen, sofern
dieselben nicht bei Kindern unter fünf Jahren vorkommen, ungesäumt schriftlich
oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 4 #
§* 2. Die ünterlassung der Anzeige & 1) wird wit Gelpstraft bis zu
60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Haft
tritt, bestraft.
Breslau, den 25. November 1886.
Der Oberpräsident.
Koze, Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln II. Leil. 3