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2. Polizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten von Dipyh-
veliz theritis, vom 10. August 1887. (Amtsbl. S. 247.)
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltun vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zustimmung
des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien, ausgenommen
die Stadt Breslau, folgendes:
& 1. Jeder Arzt, sowie jede Medizinalperson, ist verpflichtet, sobald
ein Fall von Erkrankung an Diphtheritis zu seiner Kenntnis gelangt, den-
selben innerhalb 24 Stunden schriftlich oder mündlich der zuständigen Polizei-
behörde anzuzeigen-
§ 2. Sobald die Diohtheritis innerhalb eines Kreises oder einer
Stadt von mehr als 10000 Einwohnern eine epidemische Ausbreitung
gewinnt, ist der Landrat, beziehentlich die städtische Polizeiverwaltung befugt
anzuordnen, daß außer den Medizinalpersonen auch die in § 9 des Regulatios
vom 8. August 1835 (Ges.-S. S. 241) näher bezeichneten Personen (Familien-
häupter, Haus= und Gastwirte) jeden derartigen Erkrankungsfall ungesäumt
schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben.
§ 3. In betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion
der mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a
des Regulativs vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben,
rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der
Diphtheritis gemäß § 14 des genannten Regulativs zu verfahren.
& 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
falls nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark,
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
§ 5. Die diesen Gegenstand betreffenden, bereits bestehenden Polizei-
verordnungen, mit Ausnahme derjenigen für die Stadt Breslau, treten außer
aft.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft.
Breslau, den 10. August 1887.
Der Oberpräsident.
3. Polizeiverordnung, betr. die — bei dem Auftreten der Gehirn-
Rückenmarksentzündung oder des Kopfgenickkrampfs — Genickstarre —
(Meningitis cerebrospinalis), vom 18. Ayril 1889. (Amtsbl. S. 139.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Um-
fang der Provinz Schlesien hierdurch folgendes verordnet:
§ 1. Jeder Arzt, sowie ein jeder, welcher sich gewerbsmäßig mit der
Heilung von Kranken befaßt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis
vorkommenden Falle der Erkrankung an Gehirn= Rückenmarksentzündung
oder Kopfgenickkrampf (Genickstarre) der Ortspolizeibehörde des Ortes, an
welchem derselbe vorgekommen, unverzüglich schriftlich oder mündlich Anzeige
zu erstatten.
§ 2. Die Kreispolizeibehörden — in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörden — sind befugt, bei eintretenden zahlreichen Erkrankungen an Kopf--