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genickkrampf eine allgemeine Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 9 des Re-
gulativs vom 8. August 1835 (Ges.-S. S. 240) anzuordnen.
§ 3. Die erkrankten Personen sind, soweit als tunlich, von anderen
abgesondert zu halten. Kinder aus einem Hausstande, in welchem ein Fall
jener Krankheit sich ereignet, sind vom Schulbesuch fern zu halten. Die
Vorschriften, welche in der zur ministeriellen Zirkularverfügung vom
14. Juli 1884, betr. die Schließung der Schulen bei ansteckenden Krank-
eiten, beigefügten Anweisung hinsichtlich der zu Ziffer 1a daselbst genannten
ankheiten LHegeben sind, haben auch auf den epidemischen Kopfgenickkrampf
finngemäße Anwendung zu finden.
& 4. In betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion
der mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a
des Rezulatios vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben,
rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der
Krankheit gemaß §5 14 des genannten Regulativs zu verfahren. Insbesondere
find die Krankenzimmer, die Auswurfstoff, die Wäsche (namentlich auch
Schnupftücher), Kleider und die während der Erkrankung benutzten sonstigen
Feshten der Kranken nach allgemeinen Grundsätzen zu reinigen und zu des-
infizieren.
g8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
falls nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage
von 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestrast.
Breslau, den 13. April 1889.
Der Oberpräsident.
Za. Die epidemische Genickstarre und ihre Bekämpfung.
(Amtsbl. für 1905, S. 150.
1. Die epidemische Genickstarre ist eine ansteckende Krankheit, welche
durch das Eindringen eines belebten, unsichtbaren Krankheitskeimes, des
sogenannten Meningococcus intracellularis entstht.
2. Die Krankheil beginnt in der Regel plötzlich mit Fieber (meist
Schüttelfrost), wütenden Kopfschmerzen, Unbesinnlichkeit und häufig mit Er-
brechen. Hierzu tritt in der Regel eine eigentümliche Starre in der Mus-
kulatur des Nackens, des Rückens, der Beine und Arme. In einer nicht
geringen Zahl von Fällen tritt schon nach wenigen Tagen der Tod ein.
3. Die Ansteckung wird in der Regel durch den Nasen= oder Rachen-
schleim der an Genickstarre erkrankten #er onen bewirkt. Auch gesunde
Personen aus der nächsten Umgebung der Kranken und solche, welche mit
diesen Personen in Berührung kommen, können die Erreger der Krankheit
im Nasen= oder Rachenschleim mit sich führen und hierdurch zur Weiter-
verbreitung der Krankheit beitragen.
4. Enge, überfüllte und schlecht gelüftete Wohnungen begünstigen die
Verbreitung der Krankheit.
5. Die Schutzmaßregeln zu ihrer Verhütung sind:
a) Schleunige Anzeige jedes Falles von Genickstarre und jeder verdäch-
ngen Erkrankung bei der Polizeibehörde.
b) Strenge Absonderung der Erkrankten und der der Genickstarre ver-
dächtigen Personen bzw. ihre Ueberführung in ein geeignetes Krankenhaus,
1) Aufgestellt unter Mitwirkung des Geh. Obermedizinalrat Prof. Dr. ######e#