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falls eine genügende Ablonderung in ihrer Wohnung nicht möglich
oder für ausreichende Pflege daselbst nicht gesorgt ist.
Der Transport der Kranken zum Krankenhaus darf in Droschken
oder anderem öffentlichen Fuhrwerk nicht erfolgen. Läßt sich dies
in Notfällen nicht vermeiden, so sind die benutzten Fuhrwerke
uach dem Gebrauch nach Anweisung des Kreisarztes zu desin-
ieren.
Die Entlassung der Kranken aus dem Krankenhause soll nur
nach Ablauf der Ansteckungsgefahr erfolgen.
or der Entlassung sind ihre Kleider zu desinfizieren und die
Kranken durch Bäder zu reinigen.
Jc) Die Desinfektion der Wohnung sofort nach Ueberführnng der Kranken
in ein Krankenhaus bzw. nach Ablauf der Krankheit.
d) Gesunde Schulkinder, welche mit den Erkrankten in demselben Hause
wohnen, sind von der Schule fern zu halten, bis der Kreisarzt den
Schulbesuch wieder für zulässig erklärt.
e) Die Angehörigen der Erkrankten verringern die Gefahr der Erkrankun
für sich und die mit ihnen in Berührung kommenden Personen durc
peinlichste Sauberkeit namentlich der Hände und durch desinfizierende
Ausspülungen des Halses und der Rucse Hierzu eignen sich z. B.
schwache Lösungen von Menthol, Wasserstoffsuperoxyd u. dgl.
3b. Borschriften für die Pflege Genickstarrekranker. (Amtsbl. 1905 S. 151.)
1. Die mit der Pflege der Kranken betrauten Personen haben sich der
Pflege anderer Kranker tunlichst zu enthalten.
2. Das Pflegepersonal soll waschbare Ueberkleider bzw. möglichst große
Schürzen tragen.
Das Pflegepersonal soll behufs Vermeidung der Ansteckung sich bei der
Krankenpflege so stellen, daß es von den Schleimbläschen, die die Kranken
beim Sprechen, Husten und Niesen von sich verbreiten, nicht getroffen werde.
3. Im Krankenzimmer soll das zum Reinigen der Hände Erforderliche
(Waschschüssel, Lysollösung, Handtücher) stets bereit stehen.
4. Die Abgänge der Kranken (Speichel, Auswurf, Gurgelwasser) sind
sofort zu desinfizieren.
5. Es ist für regelmäßige Desinfektion der von den Kranken benutzten
Taschentücher, sowie Leib= und Bettwäsche zu sorgen.
6. Dasselbe gilt von den Eß- und Trinkgeräten, bevor sie aus dem
Krankenzimmer entferm- werden.
7. Nahrungs= und Genußmittel, welche für andere bestimmt sind, dürfen
im Krankenzimmer nicht aufbewahrt werden.
8. Vor dem jedesmaligen Verlassen der Krankenzimmer sollen die Pfleger
sich Gesicht und Hände sor g desinfizieren und Hals und Nase mit einem
desinfizierenden Mundwasser ausspülen.
4. Ansführungsbestimmungen zu der Anleitung
zur Bekämpfung des Flecksiebers (Flecktyphus), vom 12. September 1904.
(Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.)